Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spitzbarte

Spitzbarte

, f.

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wohl wie Hellebarde 
  • ein yeder der one vnuermeydlich billich vrsach auß mutwillen ... mit einer spitzbarten oder andern moͤrtweer, nach dem andern wuͤrfft ... der soll in zweyntzig guͤlden ... nach erkandtnuß abzulegen schuldig sein
    1539 HennebLO. II 9, 6 § 1
  • wollen hiemit allen hute-leuten, hirten und schaͤffern, schwenen und andern die spitzbarten zum ernsten verboten haben
    1591 CJVenatorio-Forest. III 129
  • verbieten wir auch allen hirten und schaͤffern den gebrauch der gewaͤhre, als buͤchsen, degen, tuͤrckische-sebeln und spitzbarten 
    1635 CCMarch. V 3 Sp. 30