Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spolierte

Spolierte

, m.

jmd., der widerrechtlich seines Besitzes oder sonstigen Rechts entsetzt wurde
  • von wider einsetzung eins spolyrten vnnd entsetzten
    1541 HeilbronnStat. I 5
  • spoliator mag den spolijrten ohne vorgehende restitution nit jns recht ziehen
    1582 JülichRechtsO. b iiijr
  • spolirte ... diejenigen, welche ... aus dem besitz einer sache, pfruͤnde, oder andern gerechtigkeit u.s.w. widerrechtlich und eigenthaͤtiger weise gesetzet worden
    1744 Zedler 39 Sp. 331
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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