Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sprock
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, n.?
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Reisig, dürre Äste, Zweige
- sarmentum sproccoum 1300 AhdGl. IV 177, 23Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ein erbkother solle haben stock und sprock und mitt einem beill dritten halben fuß lang auff einen duren ast schlagen: waß er im wollen schlaget, mag er hinnehmen18. Jh. BerDLk. 41 (1968) 104
- privat-gerechtsamen: ... das recht zu reisholz, zu stock und sprock1802 BeitrStatBerg I 160
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