Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): spruchlos
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, adj., adv.
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frei von Ansprüchen Dritter
bdv.:
spruchfrei
vgl.
Spruch (V)
- so wollen wir offt gnante eeleut oder vnser erben das vertretten vnd spruchlos machen1501 Schöttgen-Kreysig II 669
- wir obgnantten verkeuffere gereden für vns ... bey gutten waren trewen so gedachtem vicarien, oder seinen nachkommen eynicherley eintrag an obgemeltter wiesenn geschee, sie zuuertretten vnd gantz spruchloss zu machen, an gerichten1520 WasungenUB. p. 9
- [ob gedachtte gutter] mit recht annspruchig vnnd ich vnnd meine erben das nit vertretten, verantworttenn, spruchlos und auffrecht machen [haften die purgen]1535 GeöArch. I 3 S. 53