Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spruchrechten

Spruchrechten

, n.

Entscheiden mittels eines Spruchs (II od. III)
  • daß alle in civil- und criminal-sachen ergangene acta ... im schoͤppenstuhl zu Jena zum spruch-rechtens versendet werden sollen
    1695 AltenburgSamml. I 177
  • die acten an ein unpartheyisch juristen-collegium zum spruch-rechtens verschicket
    1720 Beck,Obergerichtb. 222
  • wenn nun dergleichen punctation von denen partheyen unterschrieben worden, so wird daraus ein sicherer beweiß genommen, und kan auf dessen recognition sicher geklaget, und darnach die sentenz oder spruch-rechtens eingerichtet werden
    1748 Struve,Erkl. 323
unter Ausschluss der Schreibform(en):