Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spruchverwandte

Spruchverwandte

, m.

Person, die js. Gerichtsbarkeit unterstellt ist
  • dweil wir nun mit ime, als vnserm spruchverwandten, erbermde vnd mitleiden tragen
    1535 E. Duller, N. Beitr. zur Gesch. Philipps des Großmüthigen von Hessen (Darmstadt 1842) 17
  • sollen die juden den bürgern und der stadt angehörigen spruchs verwandten zur liebnus oder interesse nicht mehr als jährlich von 100 fl., so auf unterpfand dargeliehen ... sind, acht ... gulden nehmen
    1641 Worms/ZDKulturg.2 3 (1874) 656
unter Ausschluss der Schreibform(en):