Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spülicht

Spülicht

, n.

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auch Spülich 
Abwasser vom Geschirrspülen, auch vom Brauen und Branntweinbrennen; wegen enthaltener Lebensmittelreste zT. als Tiernahrung verwendet
bdv.: Spülwisch
  • eines kuͤchenjungen gebuͤhr ist auch, sonderlich wenn keine spuͤlmagd vorhanden, ... die kuͤchengeschirr zu spuͤlen, daher das spuͤlicht kommt, welches man bißweilen fuͤr die schwein aufzuheben ... pflegt 
    J.G. Seybold, Officina Scholastica (Nürnberg 1678) 315
  • sol auch kein urin, spuͤlicht oder ander unflat bey tage oder nacht auff die gassen außgeschuͤttet [werden]
    G.E. Löhneys, Hof-, Staats- und Regierkunst (Frankfurt 1679) 319
  • keiner unter den brauern und brauerknechten soll an bier, kofent oder trebern etwas ... begehren, sondern ... mit dem ihm bestimmten lohn sich allerdings begnügen lassen, was am holtze und spülich überbleibet treulich erstatten
    1712 JenaStO. Beil. 89
  • [bei verbot des brandwein-brennens:] dem staate entgeht das bei dem spuͤlicht gemaͤstete vieh; man mus soviel mehr fett vieh von fremden orten kaufen, und dadurch geht mehr geld zum lande hinaus
    1775 Krünitz,Enzykl. VI 490