Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staar

Staar

, m.

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nach jüdischer Rechtsform errichtete (Vertrags-)Urkunde
  • von der juden schuldbrieff oder staares, vnd des juden-juristen rechtlicher erkaͤndtnuͤssen einstellung
    1686 Weingarten,BöhmLO. Anh. I 12
  • [Buchtitel: H. Zipfel,] tractatus von wechsel-brieffen ... und jüdischer handels-frau sonderbahrer obligation sonst schedaroth oder staars genannt [Frankfurt 1701]
  • weilen ... die juden unter sich dergleichen stores gar leicht zum nachtheil der christlichen glaͤubiger aufrichten
    1742 AnmFrankfRef. 1. Forts. 179
  • daß das hiesige judengericht bei denen zu verheirathenden kinder gewöhnlich ehepakten oder ... stores errichten möge, doch sollen die storesschreiber ... von dem oberamte in eid und pflichten genommen, die ehepacten oder stores bei ... strafe, in teutscher sprache verfaßet ... eingegeben werden
    1752 ZGO.2 15 (1900) 602
  • [da] die juden bey sich zeigendem verfall ihres vermoͤgens ... ihren eheweibern erst nach spaͤten jahren ein besonderes augmentum dotis constitutiren wollen, sollen sie beamte derley hieruͤber vorkommende staars platterdings verwerfen
    1756 Bergius,SammlLandesG. VII 173
  • die juͤdische wittib hatte nichts weiter vor sich als den sogenannten juͤdischen staar oder ihre juͤdische unter sich errichtete ehe-pacta ... welche aber gegen eine gerichtlich confirmirte obligation die oberhand nicht behalten konten
    1756 Cramer,Neb. III 106
  • nach der frauen ableben aber könnten die kinder kein mütterliches praetendiren, sondern seye alles als pur väterlich ahnzusehen ... vermög der jüdischen rechten und des staars 
    1768 Schaab,GJudMainz 392
  • juden-hypotheken, welche in ihren schulen und synagogen mittelst eines sogenannten stahrs errichtet werden, sind fuͤr oͤffentliche nicht zu halten
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. 64 § 49
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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