Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsamt

Staatsamt

, n.

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Posten, Stellung, Tätigkeit in der Staatsregierung (II) oder hohen Staatsverwaltung (III); auch iU. zum Kriegsamt (II) 
  • zwischen so vielen hohen geschaͤfften ..., welche Don Luis staats-ampt helleuchtend machen, findet sich ..., daß umb die woͤhlung deß kayers sohn zum roͤmischen koͤnig zu leichtern, Spanien einen gesandten zu Stockholm gehalten
    J. Mackle, Reyse-Beschreibung nacher Spanien (Frankfurt 1667) 221
  • da hingegen die familien der alten buͤrger, weil sie zu staats- und kriegsaemptern gezogen werden, allmaͤhlich abnehmen
    1684 Sauter,Staatserm. 56
  • eine nicht geringe gefahr ist es, ... wann man zu diesem ehren- und staats-amt einen ... unruhigen und vermessenen kopf erkieset
    1710 StaatsKlugheit 343
  • je groͤsser uͤbrigens der hof ist, je hoͤher ist auch diese charge und an koͤniglichen wie auch chur-hoͤfen werden maͤnner, die bereits in andern wichtigen staats- hof- oder kriegsaemtern stehen und von einer vollendeten erfahrung seynd, dazu erwaͤhlt
    1761 Moser,Hofr. II 20
  • die alten edelleute ... erhielten die wichtigsten hofbedienungen und staatsaͤmter 
    1785 Fischer,KamPolR. I 447
  • standeserhöhungen, staatsämter und würden zu verleihen, gebühret nur dem oberhaupte des staats
    1794 PreußALR. II 13 § 7
  • es kann nämlich geborene repräsentanten geben; entweder so, daß sie lediglich durch ihre geburt, wirklich die repräsentation erhalten: der erbprinz in jeder erblichen monarchie; oder, daß sie durch dieselbe für die höchsten staatsämter, wenigstens ausschließend, wahlfähig sind: der adel überhaupt in monarchien, die patrizier insbesondere in erblich-aristokratischen republiken
    1796 FichteVolk 19
  • gleichbedeutende ausdruͤcke [wie oͤffentliche geschaͤfte (officia publica)] sind hier: staatsverwaltung, oͤffentlicher beruf, staatsbedienung, staats-amt, mit welchen die begriffe von hofbedienung, hofamt, nicht verwechselt werden duͤrfen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 5
  • verdienst [entscheidet] allein bey besetzung der staatsämter 
    1798 Grolman,KrimRWiss. 318
  • [in ruͤcksicht der ambachtslehen wurde] vermoͤge besonderen vertrages ein oͤffentliches staatsamt zum nutzen des lehensherrn uͤbernommen
    1811 Weber,Lehnr. IV 328
unter Ausschluss der Schreibform(en):