Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsbediente

Staatsbediente

, m.

wie Staatsdiener 
  • daß die frantzoͤsische staats-bedienten die gemeine und von der gerechtigkeit gebilligte reguln, im anfang dieses krieges hindangesetzet haben
    DiarEurop. 37 (1678) App. 484[b]
  • so wohl staats- als kriegs-bediente ... waren bestaͤndig in dem zimmer, wo die entseelten coͤrper stunden
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 701
  • [Anwesenheit bei Todesurteilsverkündung:] der h. großweybel und h. grichtschreiber ... als staats-bediente stehend
    1743 BernStR. VII 1 S. 399
  • [da] die rechtsbefliessenen die pflanzschule der staats- und civilbedienten sind ... so sind es unter denen, die sich der gelehrsamkeit widmen, vorzuͤglich die juristen, denen die erlernung der staatsklugheit nothwendig ist
    1761 Achenwall,Staatsklugh. 7
  • die alonge-perruͤcken mit angesezten verlaͤngerten zoͤpfen kommen ... aus Franckreich. dise beyde gattungen seynd eigentlich vor staats- hohe hof- und civil-bediente 
    1761 Moser,Hofr. II 434
  • staats-bediente aber koͤnnen ... der erkenntniß des europaͤischen voͤlcker-rechts noch viel weniger entbehren
    1777 Moser,VölkerR. 9
  • der fiskal ist ein solcher staatsbedienter, der auf die ... herbeyschaffung und erhaltung der landesherrlichen einkuͤnfte achtung gibt
    1785 Fischer,KamPolR. II 199
  • wer einen der ersten staatsbedienten, in und bey ausübung seines amts, mit worten oder thätlichkeiten beschimpft, gegen den soll die durch die injurie selbst verwirkte gefängniß-, zuchthaus- oder festungsstrafe, in rücksicht der zugleich verletzten ehrfurcht gegen den staat, verdoppelt werden
    1794 PreußALR. II 20 § 207
  • staatsbediente niedern ranges und das gesinde der eximirten [sollen] der jurisdiction der ortsgerichte unterworfen seyn
    1810 Rabe,PreußG. X 397
unter Ausschluss der Schreibform(en):