Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsbedienung

Staatsbedienung

, f.

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wie Staatsamt 
  • was den grafen von C. (... den abgesetzten canzler) anlangte, [solte] derselbige zeit seines lebens nicht wieder in offentlicher staats-bedienung plaz haben
    DiarEurop. 18 (1669) 567
  • allein die auf ihren guͤtern lebende, und nicht in oͤffentlichen staats-bedienungen stehende von adel, sind kraft ihrer privilegien und urspruͤnglichen vorrechte, von entrichtung der [Wein]accise ausgenommen
    1787 NCCPruss. VIII 261
  • daß die reichsverweser auch alle staats- und justizbedienungen des deutschen reichs besetzen duͤrfen
    1791 MerkwKönigswahl 15
  • ein ausschließendes anrecht auf alle staatsbedienungen ohne ausnahme ist den protestantischen unterthanen der zum churfuͤrstenthume Hannover gehoͤrigen laͤnder nicht ausdruͤcklich vorbehalten
    1802 Schlegel,HannovKR. II 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):