Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsbedienung
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, f.
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wie Staatsamt
- was den grafen von C. (... den abgesetzten canzler) anlangte, [solte] derselbige zeit seines lebens nicht wieder in offentlicher staats-bedienung plaz habenDiarEurop. 18 (1669) 567
- allein die auf ihren guͤtern lebende, und nicht in oͤffentlichen staats-bedienungen stehende von adel, sind kraft ihrer privilegien und urspruͤnglichen vorrechte, von entrichtung der [Wein]accise ausgenommen1787 NCCPruss. VIII 261Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß die reichsverweser auch alle staats- und justizbedienungen des deutschen reichs besetzen duͤrfen1791 MerkwKönigswahl 15Faksimile - in Google Books
- ein ausschließendes anrecht auf alle staatsbedienungen ohne ausnahme ist den protestantischen unterthanen der zum churfuͤrstenthume Hannover gehoͤrigen laͤnder nicht ausdruͤcklich vorbehalten1802 Schlegel,HannovKR. II 16