Staatsgebäude, n.
Staatsgebäude, n.
I
wie Staatsform
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wenn derer staͤnde macht ... dergestalt angewachsen ist, daß sie dem koͤnige hernach anders nicht, als ungleiche bundes-genossen unterthaͤnig seyn wollen, so hat man dergleichen regiments-verfassungen vor unregulare staats-gebaͤude zu halten1691 Pufendorf,Sittenlehre 494
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daß diese unvollkommenheiten [Mängel der Verfassung] nicht in die grundfäste unsers staatsgebäudes eingreifen1793 ZLübG. 40 (1960) 65
II
Bauwerk in staatl. Eigentum oder Gebrauch
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daß nur eine der folgenden ursachen als zulassungsgrund zu staatsanlehen anzusehen sey ... zur wiedererbauung zerstoͤrter ... residenzschloͤsser oder nothwendiger aͤhnlicher staatsgebaͤude1806 SammlBadStBl. III 7