Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsrecht
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, n., Staatenrecht, n.
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I
Summe der Rechtsnormen, die einem Staatswesen (II) zugrundeliegen; öffentliches Recht, insb. Staatsorganisations- und Verfassungsrecht; im Pl. für einzelne, im Staatsrecht begründete Rechte
- nebenst anderen in staats- und privat-rechten unauffloͤßlichen problematibus1684 Sauter,Staatserm. 585Faksimile - in Google Books
- worinne die schuldige gebuͤhr der hohen obrigkeit bestehe, kan man am gruͤndlichsten aus der eigenschafft und end-zwecke derer republiquen, wie auch aus der betrachtung derer hohen staats-rechte und angelegenheiten abnehmen1691 Pufendorf,Sittenlehre 513
- es ist aus dem teutschen staats-recht bekannt, daß die teutsche reichs-ritterschafft nach denen provintzien und gegenden, wo sie wohnhafftig ist ... eingetheilet werde1719 Lünig,TheatrCerem. I 1101Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das staats-recht wird beschrieben, daß es eine klugheit oder faͤhigkeit sey die fundamentalgesetze der teutschen nation recht zu erklaͤren und auf alle vorkommende faͤlle zu appliciren1751 Buder 1192Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- das allgemeine staatsrecht ... bestimmt die rechte und pflichten zwischen einem regenten und dessen untertanen, folglich ihre beiderseitigen obliegenheiten1757 RechtVerfMariaTher. 399
- das deutsche staatsrecht ist ... ein inbegriff aller gesetze und verträge, welche die innerliche und äußerliche verfassung des reichs betreffen1757 RechtVerfMariaTher. 400
- man theilet aber das teutsche recht, 1) in das oͤffentliche oder staatsrecht (publicum), welches die verbindlichkeiten der staͤnde und unterthanen im teutschen reich bestimmet und selbige saͤmtlich angehet; und das privatrecht1762 Wiesand 1082Faksimile - in Google Books
- derjenige theil der jurisprudenz, worinn die rechte und pflichten der regenten und unterthanen abgehandelt werden, heist das staatsrecht, oder jus publicum1770 Kreittmayr,StaatsR. 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das deutsche staatsrecht ... beruhet theils auf den geschriebenen theils ungeschriebenen reichsgrundgesetzen1770 Kreittmayr,StaatsR. 77Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das jus belli & pacis, in maassen ich es der stadt Hamburg ... mit gunst der deutschen staats-rechte, und nach kaiserlichen besonderen privilegiis ... zugeeignet1771 HambGSamml. IX 548Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- staatsrecht: ... die rechte, d.i. die befugnisse eines staates, etwas zu thun oder zu lassen1780 Adelung IV 639Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- staatsrecht: ... die maßregeln, nach welchen ein staat regiert werden muß, der innbegriff der gerechtsame des regenten und der unterthanen gegen einander1780 Adelung IV 639Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das schwedischpommersche staatsrecht enthaͤlt die lehre von den wechselseitigenn rechten und verbindlichkeiten des landesherrn und der unterthanen, wie sie in den landesgrundgesetzen, in dem herkommen, und in des h.r. reichs konstitutionen gegruͤndet sind1786 Gadebusch,Staatskunde I 313Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Deutschland hat, so wie jeder staat, sein besonderes staatsrecht. dieses ist der inbegriff jener rechte und verbindlichkeiten, welche der deutsche staat und dessen oberhaupt in beziehung auf die verfassung und regierung des deutschen reichs und gegen auswärtige staaten habenum 1795 StaatsRHeilRömR. 41
- landesgrundgesetze sind ... von den landesgesetzen verschieden, da erstere zum staatsrechte, letztere aber zum privatrechte eines landes gehoͤren1801 RepRecht IX 219Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichsgerichte sind die obersten appellationsgerichte für bürgerliche rechtshändel und für staatsrechte1802 Hegel,PolitSchr. 66
- jede anordnung derselben [gesundheitspolizey] ist in ihrer einzelnen anwendung ... mit ihren [unterthanen] staats- und familien-rechten und vortheilen verflochten1803 SammlBadStBl. I 22
- besondere constitutionen, reichssatzungen, über einzelne gegenstände ... sind ... quelle des staatsrechts, soferne sie über verfassung oder regierung des reichs bestimmungen enthalten1804 Gönner,StaatsR. 19Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daher das völkerrecht nicht weiter für eine quelle im staatsrecht gelten könne, als die staatsgeseze es erlauben1804 Gönner,StaatsR. 26Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gesetze, welche nach ihrem zwecke nur für die unterthanen normativ sind, verbinden schon aus dem allgemeinen staatsrecht den regenten nicht1804 Gönner,StaatsR. 458Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die in hinsicht auf die verwaltung und den gebrauch dieser [öffentlichen] guͤter sich beziehenden abweichungen und besonderen vorschriften sind in dem staatsrechte und in den politischen verordnungen enthalten1811 ÖstABGB. § 290Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Summe der Rechtsnormen, die das Verhältnis von Staaten (XIV) untereinander regeln; Völkerrecht
- staatsrecht: ... der inbegriff der rechte mehrerer staaten gegen einander1780 Adelung IV 639Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das recht der staaten in verhältniß zu einander (welches nicht ganz richtig im deutschen das völkerrecht genannt wird, sondern vielmehr das staatenrecht (ius publicum civitatum) heißen sollte) ist nun dasjenige, was wir unter dem namen des völkerrechts zu betrachten haben1797 Kant,GesSchr. VI 343
III
reichsritterschaftliches Staatsrecht Summe der Rechte und Pflichten der Reichsritterschaft hinsichtlich ihrer Untertanen, Mitglieder und Institutionen untereinander wie auch gegenüber Kaiser und Reich
- studium des reichsritterschaftlichen staatsrechts1786 Kerner,RRittersch. I 34Faksimile - in Google Books
- mußten ... rechte und verbindlichkeiten des ... reichsritterschaftlichen corpus und dessen ... bestandtheile, der craise, cantonen, einzelner reichsritter und reichsritterschaftlicher unterthanen sowohl unter und gegen einander, als auch gegen den kaiser und die reichsstände entstehen, welche rechte und verbindlichkeiten ich zusammen unter dem namen eines reichsritterschaftlichen staatsrechts begreife1786 Kerner,RRittersch. I 5Faksimile - in Google Books