Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatssache

Staatssache

, f.

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I den Hofstaat, das Regiment (I), die (fürstliche) Regierung betreffende Angelegenheit; iU. zur Justizsache (I) und zur Kammersache; offen zu Bed. II 
vgl. Staat (XI)
  • dieselbe umbfrag soll abgewechselt zwischen denen layischen und gelerten räthen ... gehalten und mit frag der ersten stim, in sachen der justitien im heyligen reich betreffendt an den gelerten, aber in statts- landts- und anderen sachen an den layen angefangen werden
    1559 RHROrdn. I 30
  • soviel den ersten rath belangt, weil nicht allein die statsachen darin zu traktieren
    1611 Fellner-Kretschmayr II 371
  • [Gewaltbrief des Kaisers für König Ferdinand IV., dass dieser] das völlige governo über die oesterreichischen länder ... auf die zeit unserer abwesenheit [haben und] alle dispositionen in politischen, stätt- und justiciesachen als vollmechtiger gubernator thuen und anordnen ... möge
    1647 Fellner-Kretschmayr III 20
  • decreta, mandaten, bevelchschreiben ... [sollen,] da es staatssachen seindt, vom canzler ... underschrieben werden
    1655 Carlebach,BadRG. II 167
  • ward zu Zuͤrich die form des regiments geaͤndert ... zu wichtigen staatssachen wurden 200 personen aus den zuͤnften verordnet
    1668 Fugger,Ehrensp. 326
  • weder ihr noch ich mischen unß ja in keine stadtssachen 
    1708 Lieselotte v.d. Pfalz/BiblLitV. 107 S. 50
  • bei unserer hofcanzlei ... solle der erste canzler mit denen ihme ... zugetheilten zweien räthen die haus- und staatssachen unter sich haben
    1720 Fellner-Kretschmayr III 352
  • die regierungs- und staatssachen werden von den geheimrathskollegien ... besorgt
    1785 Fischer,KamPolR. II 103
  • ausgenommen sind ... von der gerichtsbarkeit des cammergerichts ... alle staatssachen, welche auf reichstaͤge gehoͤren
    1800 RepRecht V 77
II den Staat (X) betreffende Angelegenheit; Staatsangelegenheit, insb. im Verhältnis zu auswärtigen Staaten (XIV) 
  • sollten unsere ambtskammerräthe billig dergleichen staat- und landsachen vorhero mit euch communiciren
    1645 ProtBrandenbGehR. III 305
  • wird der herr feld-marschall [verpflichtet] ... in allen wichtigen, sonderlich staats-sachen jederzeit der reichs-directoren und kriegs-raͤthe gutachten [zu] vernehmen
    1664 RAbsch. IV 24
  • persohnen, welche ... dem gemeinen wesen ... sowohl in civil-sachen und militar-sachen als auch anderen statts-sachen, noch viel lange nutzliche, und ersprießliche dienst haͤtten laisten koͤnnen
    1682 CAustr. I 286
  • die auf crays-taͤgen fuͤrkommende materien ... 1. ... staats-sachen, 2. militaria, 3. oeconomica und 4. policey-sachen
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 483
  • alle wichtige staats-sachen ... als buͤndnisse, kriegs-ankuͤndungen, friedensschluͤsse, auflagen, gesandtschaften etc.
    1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 3
  • man kann seine [des Monarchen] gewalt, gesetze zu geben, steuern aufzulegen ... einschraͤnken; allein die gewalt in staatssachen und uͤber das kriegsheer laͤßt sich nicht einschraͤnken, ohne den staat gegen auswaͤrtige feinde schwach zu machen
    1758 v.Justi,Staatsw. I 41
  • die ... anstalten gegen den feind gehoͤren zu den staatssachen, und zwar ins besondere zu der materie de securitate publica
    1773 Moser,KreisVerf. 737
  • staatssachen im engern verstande ... bedeuten solche angelegenheiten, die unmittelbar auf das wohl und wehe des ganzen einfluß haben, wohin besonders die sogenannten auswaͤrtigen angelegenheiten gehoͤren, und sind unterschieden von justiz-, polizey-sachen und dergl., welche gleichfalls staatssachen in weiterer bedeutung heißen koͤnnen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 4
III
öffentlich-rechtlicher Gegenstand, Sachverhalt
  • so koͤnnen muͤndliche vortraͤge [des Juristen] geschehen ... gerichtlich oder aussergerichtlich, in privat- oder staats-sachen 
    1765 Pütter,JurPraxis I 195
  • das reichsherkommen ... beruhet auf solchen staatssachen, welche zwar in keinem reichsgrundgesetz oder vertrag ausdruͤcklich bestimmt, gleichwohl aber vorhin schon in casibus similibus mit wissen und willen der interessenten erweißlichermassen so beobachtet worden sind, und dadurch vim juris non scripti erlangt haben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 82
IV im Eigentum des Staats (XIII) befindliche 1Sache (II) 
  • die statssachen koͤnnen von einigen sowohl ausdruͤklich, als auch stillschweigend einem andern nachgelassen werden ... jedoch gehet dises von den domainen und tafelguͤtern nicht an
    1757 Estor,RGel. I 452
unter Ausschluss der Schreibform(en):