Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatssekretär

Staatssekretär

, m.

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auch -secretarius u. -secretair 
Sekretar im Dienst eines Staats (XIII) oder Staatsregenten; häufig in verantwortlicher (Regierungs-)Funktion mit Staatssachen (I) betraut, zT. als Mitglied des Staatsrats (I) bzw. der Staatsregierung (II) 
  • der siegelverwahrer, der marschalck V., der staads secretari wollten sich selbst dem hertzogen von Orleans als geiseln darstellen
    1653 Freyberger,ReichsZustand V 258
  • die stats-, regierungs- oder kammer-sekretarien ... treten dem gemeinen besten etwas naͤher, als die hof-sekretarien ... ihr amt [besteht] in gruͤndlicher erkaͤntnuͤß aller sachen, so zum stat gehoͤren ... als da sind die landesteilungen, die erbvereinigungen ... die befuͤgnuͤsse und beschwerden der landstaͤnde, und deren erledigung
    1674 Stieler,Sekretariat. II 267
  • aemter und verrichtungen aber, die mit ehr und respect doch sonder einiger gewalt zu befehlen oder zu urtheilen versehen sind, werden von den ambassadeurs, hochfuͤrstl. raͤthen, staats-secretairen ... bekleidet
    1684 Sauter,Staatserm. 184
  • der geheime staatssecretaͤr (escrivam de puridade) ist des koͤnigs rechte hand; ungeachtet selbiger in der versammlung des staatsraths gar kein votum ... hat
    G. Achenwall, Staatsverfassung (Göttingen 1762)
  • bericht von dem staats-secretaͤr der vereinigten staaten
    1810 AmerikGoldgr. 83
  • der staatsrath besteht: ... iv. aus dem staatssecretair. er sorgt fuͤr die eigentliche geschaͤftsfuͤhrung des staatsraths, fuͤhrt waͤhrend der berathung das protocoll daruͤber, und contrasigniert die von dem staatskanzler zu vollziehenden beschluͤsse. auch ist er praͤsident der gesetz- und ober-examinations-kommission
    1810 Rabe,PreußG. X 445
unter Ausschluss der Schreibform(en):