Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtalmosen

Stadtalmosen

, n.

Armenkasse einer Stadt (III); städt. Einrichtung zur Armenfürsorge
  • almosen-pfleger M. wird hiemit befehlicht, aus dem gemeinschafftlichen stadt-almosen ... zu bestreitung der aufgewandten begraͤbnuͤß kosten ... drey guͤlden zu reichen
    1700 Struve,PfälzKHist. 857
  • denjenigen, welche keine arbeit finden ... [soll] aus dem gemeinen ærario oder dem stadt-allmosen ein groschen auf ihr ansuchen gereichet werden
    1737 AltenburgSamml. I 395
  • W., seines alters 15 jahr, nach dem tod seines vatters ... bey seiner von dem statt-almosen sich erhaltenden mutter sich aufhaltend
    1739 Schindler,VerbrFreib. 273