Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtamt

Stadtamt

, n.

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I Stadtverwaltung, Behörde eines Stadtamtmanns (I oder II); auch allg.: städt. Behörde, städt. Gericht
  • wehre et sacke dat de rahtsherren gedachten einen bœrgermeister aver de stadt-ambacht tho settende
    1224? Westphalen,Mon. I 2021
  • wan sichs begaͤbe, daß jemand auß denen staͤnden dieses vnsers erb koͤnigreichs eine oder mehr personen ... zu zeuͤgen bedoͤrffte, sol derselbige einen schreiber bey der land tafel außbringen vnd denselben an den orth, da der oder die zeuͤgen ihre wohnung haben, ... zu dem stat- oder berck ambt daselbst ... abferttigen ... vnd das zeuͤgnuß von ihr durch obbeschribenen schreiber ... auffnehmen lassen
    1627 BöhmLO. D 19
  • wan ein stattambt in das andere jährlich schuldige steüern, dienst, robathgelder auch wegen anligender capitalien interesse abzurichten hat, hierüber von denen beamten undereinander die jährliche richtigkeit solle gepflogen ... werden
    1635 OÖsterr./ÖW. XII 477
  • da aber einer ... auß denen apoteckern zu nutzen des gemeinen weesens in die stadt-aembter gezogen wurde: solle sich derselbe mit einer ... persohn, der er die apotecken vertrauen koͤnne, versehen
    1644 CAustr. I 68
  • arrest und kummer auf statguͤtter muß im stadtampt, auf bergguͤtter im bergampt gesucht ... werden
    1673 Span,Bergurthel 137
  • daß die berg-amtleuthe in berg-sachen und derselben nothdurfften, das stadt-amt aber in der stadt und gemeinen sachen die nothdurfft und gerechtigkeit auszusuchen ... bestellet und vereydet seyn
    1698 Span,Bergsp. 32
  • dem kurf. stadtamte sind alle jene, die wegen ... vergehungen arretirt werden, zur erkenntniß der weitern bestrafung vorzufuͤhren
    1806 v.Berg,PolR. V 174
II Posten, Stellung in der Verwaltung oder Rechtsprechung einer Stadt (III) 
  • daz mein herr von F. in der stat ze W. hat aleu recht, als verre die stat mit rinckmaur umvangen ist ... die selben puezz sind des statrichters o. swer meins herrn von F. statampt inn hat
    1337 Steiermark/ÖW. VI 245
  • dat men voertaen egheen wachten van enigen statampten, staende op eniger borger live, noch levende, vercopen en zel yemant anders, ten waere by consent der gemeenre gilden
    1486 UtrechtGilden I 118
  • das kainer im ratt oder ambtmann aus wendig der statt ambter kain ambt inen sol haben on erlaubnus vnd wilen rat vnd der gemain
    15. Jh. Pressburg/MHungJurHist. IV 2 S. 26 [Komp.?]
  • was ein buͤrgermeister, richter oder andere persohnen, die in einem offenbahren stadt-ampt sitzen ... befehlen, ... dem soll gehorsamet werden
    1567 ZittauStR. 126
  • alte ehrliche bidersleut ... werden in religionssachen dermassen tribulirt und mit unerhörten beschwärungen gedruckt, ... entgegen neue, unerfahrne ... leichtfertige leut, die nur der jesuiten gunst erhalten künnen, zu ... stattämtern befürdert
    1591 AktGegenref.2 I 10
  • die bestellung der gemeinen stattämbter soll in beisein unsers stattschultheißen jeder zeit ufm rathauß zur gewöhnlichen jahrszeit geschehen
    1664 AnnNassau 36 (1906) 64
  • resolution, vermoͤg dero die behauste handwercker zu Lintz, der stadt- und raths-aembter faͤhig erkennet worden
    1676 CAustr. I 786
  • unser landshaubtmann [hat] einige zu sondern schaden selbigen gemainen weesens in administrirung der stattämbter bißhero eingeschlichene mißbräuch und unordnungen wargenommen und ... eine neue instruction oder stattordnung ... verfassen ... lassen
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 469
  • tragete jemand ein koͤnigliches land- stadt- oder anders amt ob sich und bedienete sich dessen, damit er sich an seinem feind raͤchen ... koͤnne, der begehet crimen concussionis und wird von dem amt entsetzet
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 36, 1
  • nach der regel werden die einheimischen fremdlinge, oder die beysaßen nicht zum besize liegender guͤter noch zu den stadtaͤmtern und gemeindsdiensten ... zugelassen
    1785 Fischer,KamPolR. I 410
  • jeder bürger ist schuldig, öffentliche stadtämter, denen er vorzustehen fähig ist, zu übernehmen
    1794 PreußALR. II 8 § 29
  • wuͤrde jemand nach selbst anerkannter zahlungs unvermoͤgenheit sich unterfangen, von ehrlichen leuten ansehnliche geldsummen zu borgen und von solchen ... diesem oder jedem kreditoren zahlen, ... derselbe soll als ein betruͤger aller stadt- und buͤrgerlichen aemter unfaͤhig ... geachtet [werden]
    1799 Bewer,Rechtsfälle V 215
III in einer Stadt (V) ansässige Zunft, 1Gilde, iU. zu der eines Vororts
vgl. Dammamt
  • verordnung, daß ... die bishero unterschieden gewesene stadt- und damm-aemter hinfuͤro aufgehoben, und die muͤhlenstrasser und daͤmmer denen von der stadt combiniret werden solten
    1681 CCOldenb. VI 194
unter Ausschluss der Schreibform(en):