Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtamtmann
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Stadtamtmann
, m.
I
landesherrlicher Beamter, der die Aufsicht über eine Stadt (III) führt
- als die von M. ettlich zeit her dem statambtman, der doch vnnserm gnedigen herrn ... auch gesworen vnd verlubt ist, verpoten haben, kainen handel an lanndtschreiber noch pfleger zu bringen dann mit irem haissen1491 Chron. Geschichte der Stadt Moosburg (Landshut 1827) 62
- den 10. februar wurde unter dem vorsitz des stadt-amtmanns ... die ... bürgerliche stipendien-rechnung abgehört1779 Köllner,Saarbr. I 408
- stadtamtmann S. [sollte] denen zu versammelten stadtgerichten zu erkennen geben ..., wie man von herrschaftswegen nicht glauben wollte, daß sie gegen die befolgung des fürstlichen regierungsresolutum vom 22. märz ... sich opponierten1780 Ennen,Saarstädte 244
- er ist als stadtamtmann der obervorsteher des unter der vorsteherschaft eines buͤrgermeisters bestehenden rechts, und das haupt der stadtgemeinde1807 SammlBadStBl. I 431
II
Leiter der städt. Verwaltung; mancherorts der (jeweilige) Altbürgermeister
vgl.
Stadtbürgermeister
- das burgermeister-ampt [soll] zwischen beederley religions-verwandten burgermeisteren abgewechselt werden ..., wann der catholische burgermeister im amt, [soll] der augsp. confessions-verwandte stadt-amtmann mit und neben demselben [gehalten werden]1649 Biberach 206Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der maynaidige burgermeister und stattambtmann H.W., burgermeister und gemeiner statt ungetreuer ambtmann oder ober steurer, ist anno 1395 ... seiner erenämter entsetzet und umb 2000 fl. gestrafft wordenum 1700 JbFrkLf. 61 (2001) 45
III
wie Stadtgerichtsdiener
vgl.
Stadtfrone
- in den dreyen gerichten diser vnnser stat soll sonst niemandt alls vnnser statambtman nach des gerichts herkhommen, den partheyen zů recht verkuͤnden, vnd die für recht eruordern ... vnnd allso fronpot sein1536 Wüst,Policey III 254
- so statrichter, burgermaister ain ehrsam geding vnd recht sprechen zu dem malefitzrecht gesessen, soll statrichter dem statsambtman die schrannen zeurrbanen vnd den frid aufzurueffen, beuelchen1587/1619 ÖstBlLit. 4 (1847) 913