Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbeschirmer

Stadtbeschirmer

, m.

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Schutzherr (I), Schirmer (I) einer Stadt (III) 
  • woͤlliche da solten erwoͤlet werden zu stattbeschirmern ... vnd durch wen die erwoͤlt solten werden
    1566 Pegius,CodJust. 76v
  • das kein iud, denen alle verwaltungen vnd würden verbotten seind, solte ... das ampt eines stattbeschürmers verrichten
    1566 Pegius,CodJust. 93v
  • vil weniger mag sollichs beschehen oder statt haben mit einem stattbeschürmer, oder einem stattmagistrat, die da nit haben das voͤllige regiment, sonder einen kleinen gerichtszwang
    1566 Pegius,CodJust. 147r