Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtboteneid
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, m.
Eid eines Stadtboten
- der gerichts- und stattpothen aid: ihr sollet schweren ..., das ihr ... burgermaister und rath gehorsam ... sein und, was euch von demselben aufgeben ... wirdt, vleissig [verrichten wollet]1610 Innviertel/ÖW. XV 102