Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbotmäßigkeit
Artikel davor:
Stadtbier
Stadtbierkeller
Stadtbild
Stadtbischof
Stadtbollwerk
(Stadtborn)
Stadtbot
Stadtbote
Stadtboteneid
Stadtbotenmeister
Stadtbotmäßigkeit
, f.
vgl.
Botmäßigkeit (I)
I
durch eine Stadt (III) ausgeübte Herrschaft, Gerichtsbarkeit
- weil keinem, so der stadt botmässigkeit nicht unterworfen, allhie vermöge der hiesigen stadt statuten ein haus zugezeichnet werden kann1637 Bunge,LivlBriefl. II 1 S. 462 [Komp.?]
- [es] sollen die jurisdiction der staͤdt-magistraten privative à magistratu academico recognosciren und derselben beygethan seyn: ... die, so in unserer ... universitaͤt ... ihre promotion ... uͤberkommen, jedoch ... ratione possessionum realium sich zu der stadt-bottmaͤssigkeit gewendet, und derselben unterworffen haben1701 Weingarten,CFerdLeop. 249
II
wie Stadtgebiet (II)
- noch liegen auf der suͤderseite Husum in der stadtbotmaͤßigkeit: H.T., auch die kloster- und kirchen-fenne1609 CStSlesv. II 705
- keine haͤuser von nahrung sollen binnen gedachter stadt-bothmaͤßigkeit außerhalb der stadt gesetzt und gebauet werden1640 CStSlesv. III 1 S. 605
- [schwangeres Mädchen wird] vor die kürchen ahn einem sonn- oder feürtag ... mit einem strohernen krantz gestelt, und darauf der stattpottmäsigkeit verwiesen1663 Schindler,VerbrFreib. 130