Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadtbräuchlich

stadtbräuchlich

, adj.

wie stadtgebräuchig 
  • [I. will] seine pforten ... an eine andere stadt in seinen zaun an die gemeine setzen, ... und hinfurder von beyden seyten, wie alhier stadtbreuchlich, ... den zaun verschaffen, bessern und machen helfen
    1575 WitzenhStB. 35
  • demnach unter eheleuten, ... wann keine kinder von ihnen beyden vorhanden, der uͤberlebende alleine die stadtbraͤuchliche recadence und den dritten theil des beweißlich angebrachten heyrathsgut des verstorbenen naͤchsten anverwandten zuruͤckgiebt
    1782 ActaOsnabr. II 106