Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbuch
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, n.I als Sammlung der städt. Statuten und Ordnungen, (Stadtgerichts-)Urteile, (Rats-)Beschlüsse usw.
II als amtl. Verzeichnis für (private) Grundstücksgeschäfte, Schuldverschreibungen, Testamente und ähnliche Rechtsgeschäfte, insb. wenn diese vor einer städt. Stelle, etwa dem Stadtgericht, abgeschlossen sind; auch als Grundstücksverzeichnis, Stadtgrundbuch
III als amtl. Verzeichnis der Bürger, Einwohner, Amtsträger oder sonstiger Personengruppen einer Stadt
IV als amtl. Verzeichnis, dem besonderer Glauben zu schenken ist, weshalb nur speziell Berechtigte Einträge vornehmen dürfen und eine sorgsame Verwahrung erforderlich ist