Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbürger

Stadtbürger

, m., verallgemeinernd auch Städtebürger, m.

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mit dem Bürgerrecht (V) ausgestatteter Einwohner, Vollbürger einer Stadt (III); im Pl. auch wie Stadtbürgerschaft 
  • ob ein geding geschëch, daz gehört für den rechten gruntherren. mag er daz nicht erläzen, so pring er ez an di stattpurger daz ez daselb werd erläst
    1437 NÖsterr./ÖW. VIII 214
  • dat wi myt wsen stedborgers ende inwoners willith halda een frien festen ferd mytten aldermans, greetborgers ende inwoners der sted toe D.
    1463 Schwartzenberg I 607
  • wers auch, das ein burger, der stadtburger wehre, vnd nicht bei der stadt sesse, vnd geboten wurde vor gerichtt von einem eingesessen burger, der sol dem gerichtsknechte geben zweene pfenninge, der knecht sol das gebot dem auswirdischen thun
    1543 ArnstadtStR. 91
  • den stattbürgern ... verbietten, damit sie keinem juden über nacht herberg geben
    1543 MHungJurHist. V 2 S. 34
  • sollen dieselbigen [Prüflinge im Katechismus] nicht alle auf einen sontag verhöret werden, sondern wie jeder stadtbürger in ihre vierteil ausgeteilet ... werden
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 424
  • soll alle land- und vorkaͤufferey so wol den einwohnern in denen flecken, als auch andern stadts-buͤrgern verbothen seyn
    1653 RevalStR. II 279
  • die vorstaͤdte haben zuweilen ihre eigene obrigkeitliche und buͤrgerliche verfassung, und bald ist ihre obrigkeit mit dem stadtmagistrate vereiniget. in beyden faͤllen haben die vorstaͤdter mit den stadtbuͤrgern gleiches buͤrgerrecht
    1785 Fischer,KamPolR. I 682
  • kein bauer konnte ein feldstuͤck aus der markung eines andern junkers, kein staͤdtebuͤrger einen hof zu dorfrecht ... besitzen
    1793 Lang,Steuerverf. 117
  • das gewerbsrecht oder die ermaͤchtigung der stadtbuͤrger, jede ehrliche handthierung, ohne ausnahme jedoch mit beobachtung der gemeindepolizei, treiben zu duͤrfen
    1807 SammlBadStBl. I 429
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