Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadteinkünfte

Stadteinkünfte

, pl.

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Einnahmen einer Stadt (III) 
  • ordnen wir, daß ... alle gelder, so einkommen, den caͤmmerern uͤberreichet werden, welche hinwieder, wohin solche gelder verwandt, durch richtige rechnung alle viertel-jahr den verordneten uͤbergeben, und solches mit der haupt-rechnung gemeiner stadt-einkuͤnffte und außgaben zu rathe beleuchtigen lassen sollen
    1612 RevalStR. I 338
  • [daß] die administration der stadteinkuͤnfte aber von den dazu von der buͤrgerschaft bevollmaͤchtigen kommittirten allein, jedoch unter der inspektion des raths, gefuͤhret wird
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 88
  • buͤrgermeister und rath [werden] angewiesen ... ihren pflichten gemaͤs die gemeinen stadteinkuͤnfte und gelder zum beßten der stadt zu verwenden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 154
unter Ausschluss der Schreibform(en):