Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadteinkünfte
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, pl.
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Einnahmen einer Stadt (III)
bdv.:
Stadteinkommen,
Stadteinnahme (I)
- ordnen wir, daß ... alle gelder, so einkommen, den caͤmmerern uͤberreichet werden, welche hinwieder, wohin solche gelder verwandt, durch richtige rechnung alle viertel-jahr den verordneten uͤbergeben, und solches mit der haupt-rechnung gemeiner stadt-einkuͤnffte und außgaben zu rathe beleuchtigen lassen sollen1612 RevalStR. I 338Faksimile (ca. 175 KB)
- [daß] die administration der stadteinkuͤnfte aber von den dazu von der buͤrgerschaft bevollmaͤchtigen kommittirten allein, jedoch unter der inspektion des raths, gefuͤhret wird1786 Gadebusch,Staatskunde I 88Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- buͤrgermeister und rath [werden] angewiesen ... ihren pflichten gemaͤs die gemeinen stadteinkuͤnfte und gelder zum beßten der stadt zu verwenden1788 Thomas,FuldPrR. I 154Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte