Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtfahne

Stadtfahne

, f., m.

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I Flagge, Banner als Hoheitszeichen einer Stadt (III) 
  • item ist auch vertragen, eine neue stadtfahne von tafft machen zu lassen
    1539 ZBergGesch. 2 (1865) 141
  • die huͤlfe der stadt Augsburg unter ihrem stadtfahn [kam] im keyserlichen lager an: waren 100 reisigen und 500 fusknechte
    1668 Fugger,Ehrensp. 810
II milit. Formation einer Stadt (III); (Abteilung der) Bürgerwehr
  • sollen alle hauptleute der stattfahnen die von der wacht befreyeten persohnen alle halben jahre aufrichtig und bey ihren gewißen berechnen
    1666 Ismer,30jährKrEssen 34
  • der erste außzug solle beschehen mit dem schützen fahnen oder einem anderen fahnen deß orths ehrenfarb; der ander mit dem stattfahnen, der dritt mit dem panner
    1668 EidgAbsch. VI 1, 2 S. 1676
unter Ausschluss der Schreibform(en):