Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgebrauch
Artikel davor:
Stadtfußgängel
Stadtgaben
Stadtgant
Stadtgarde
Stadtgardehauptmann
Stadtgarderegiment
Stadtgasse
Stadtgebäu
Stadtgebiet
Stadtgebot
Stadtgebrauch
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
(oft aufgeschriebenes) städt. Gewohnheitsrecht; Rechtsübung, rechtliches Herkommen einer Stadt (III)
- vertzaichnung ettlicher artigkhl, was ainem yedem bürgermaister vnnd richter ex officio dem statt[g]ebrauch hie zu B. gemäs ... gebuerdt1543 BeitrSteirG. 17 (1880) 101
- 5 sch. 15 gl. der bürgermeister B., als er zuwider dem verordneten stadtgebrauch weyne unter einem ausgesteckten zeichen verkaufft1553/54 G. Schlegel, Weissenseer Pitaval (Weißensee 2000) 56
- [burgermeisters eidt:] dieser stadt ... alten wolhergeprachten stadtgeprauch, gewonheit, frei und gerechtigkeitt verwalten, und derselben keins ... abkurzen oder krenckenum 1560 SchwerinStB. 221
- wann aber die renthener ihre hauptstuͤhle liquidirt haben, so soll ihnen alsobald ... zu ihren renthen verholfen ... werden, damit nicht noͤthig ... zu warten auf die weitlaͤuftigen disputationes der andern glaͤubigern, so etwan den renthenern nach stadt-gebrauch nachgehen1577/83 LünebRef. 669Faksimile - in Google Books
- statt gebrauch zu S.N. ungefahrlich denn 3 oder 4 tag inn der pallmwochenn, das die baumeister der statt S.N. ire rechnung thun von der statt wegen1592/1605 SAvoldStR. 77
- daß man sich der haupt-summa halber zu befahren hatte, die sollen die kasten-herren mit vorwissen eines hochweisen raths durch die vorstehere innerhalb drey vierzehn tagen nach stadts gebrauch aufbieten und folgends verkauffen1599 RevalStR. I 344Faksimile (ca. 166 KB)
- mitburgere ... sich bey vns beschwert, welcher gestalt [Verwandte] lehnguͤtere jegen vndencklichen stadtgebrauch und herkommen allein zu sich [ziehen]1630 Seibertz,WestfStat. 354Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- alß hat e.e. rath denselben statgebrauch wider vor die hand genommen, geleutert und geschlossen1650 NördlingenStat. 219Faksimile (ca. 173 KB)
- daß die ad protocollum vernommene zeugen theils ohnbeeidet deponiret, theils gegentheil dabey nicht gehoͤret worden, so muß doch judex ob insignem, quam habet fidem ... wenigstens so viel fidem als ein anderer omni exceptione major testis haben ..., welches auch von denen personen, die in gleichen umstaͤnden versiren, und folglich den zu beweisenden stadt-gebrauch aus eigener erfahrung am besten wissen, gelten muß1769 Cramer,Neb. 92 S. 131
- die leichen-ceremonien bey einem verstorbenen meister, dessen frau oder kindes betreffend, bleibt es bey dem allgemeinen stadt-gebrauch und eingefuͤhrten gewohnheit1775 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 58Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin