Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgeld

Stadtgeld

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Finanzmittel einer Stadt (III) 
bdv.: Stadtmittel
  • wer synen dyeff ankomet adir angrifft, den sal der rad lassin vorrichten vnd dem hengere lonen von stadgelde 
    1433 Größler,Eisleben 46
  • [der Stadtkassierer] soll insonderheit die stadts-gelder nicht mit den seinigen vermengen
    1747 Sandhofer,Flensburg 132
  • bey der verwendung der stattgelder kommt es darauf an: ... daß der magistrat fuͤr das publicum wohl hause ... gemeine einkuͤnffte nicht selbsten in privat-nuzen verwende ... auch ... uͤber die cassen und deren verwaltung fleißige obsicht trage
    1772 Moser,NStaatsR. XVIII 267
II
eine Abgabe einer Stadt (III) an ihren Landesherrn
  • [vnse borgere tho Sleszwigh sind um] ahnfallende schattenn vnnd andere betalunge, vns van rechtes wegen bykamennde ... leddich, vthgenamen vnse vtoch (edder stadthgeltt) vnde tholage des gemenenn landes thogeuende
    1327 Købstadl. I 51
III wie Stadtmünze (I) 
  • auf bemelten new falschen geldt ein irthum in der jahr zahl befunden, indeme das rechtmeßige stattgeld mit 1602, die falsche aber mit 1662 gezeichnet befunden
    1683 MünsterStGQ. IV 53
  • [Münzinschrift:] hildesheimisch stadtgeldt 
    1689 ZHarz 6 (1873) 571
  • mit und nebst ihrem stadt-gelde, nach freyem lauf des commercii ... einen freyen ... gleichen cours gegen die banco species, als auch einen ungehinderten lauf und gebrauch, nach freyer willkuͤhr der daruͤber zu contrahirenden partheyen, in dem commercio und sonsten allenthalben zu verstatten
    1736 HambGSamml. IX 314
unter Ausschluss der Schreibform(en):