Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgemeinde

Stadtgemeinde

, f.

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I Gesamtheit, Gemeinschaft der Stadtbürger oder Stadteinwohner; Stadt (III) 
  • [vergleich] zwischen einem ... rath der kleiner stadt Prag, auch anstadt deren stadtgemeinde an einem, dan richter vnd geschwornen desz gerichts st. Johannis am andern theil
    1650 CJMunBohem. 590
  • rubrica igitur sic facienda: von dem einstandrecht der befreünten, grundobrigkheiten, anrainenden benachbarten, wie auch stat- markht- und dorf-gemainden zu latein jus retractus, prothomiseos praelationis oder congrue genannt
    1669 ÖLOProt. 184
  • [steuerfreyheit, die] mancher stadt- markt- kloster- oder anderer gemeinde in particulari aus besonderer landesherrlichen gnade und concession vergoͤnnt ist
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 431
  • das territorium eines reichsritters ist selten so groß, daß auf selbigem die ... gewoͤhnliche eintheilungen der unterthanen in anwendung gebracht werden koͤnnten, indem ... dorf- oder stadtgemeinden gemeiniglich die ganze unterthanschaft des reichsritters ausmachen
    1786 Kerner,RRittersch. I 157
  • das buͤrgerbuch soll der stadtgemeinde vorgelesen werden
    1789 Bergius,SammlLandesG. XI 151
II Kirchengemeinde, Pfarrgemeinde in einer Stadt (II) 
  • F., der als director des waysenhaußes und als prediger bey der ersten stadtgemeinde schon viele geschaͤfte hatte
    J.C. Förster, Gesch. der Universität zu Halle (ebd. 1799) 157
unter Ausschluss der Schreibform(en):