Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgemeinde
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Stadtgeleit
Stadtgemäuer
stadtgemein
Stadtgemeinde
, f.
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I
Gesamtheit, Gemeinschaft der Stadtbürger oder Stadteinwohner; Stadt (III)
vgl.
Landesgemeinde (III)
- [vergleich] zwischen einem ... rath der kleiner stadt Prag, auch anstadt deren stadtgemeinde an einem, dan richter vnd geschwornen desz gerichts st. Johannis am andern theil1650 CJMunBohem. 590Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- rubrica igitur sic facienda: von dem einstandrecht der befreünten, grundobrigkheiten, anrainenden benachbarten, wie auch stat- markht- und dorf-gemainden zu latein jus retractus, prothomiseos praelationis oder congrue genannt1669 ÖLOProt. 184
- [steuerfreyheit, die] mancher stadt- markt- kloster- oder anderer gemeinde in particulari aus besonderer landesherrlichen gnade und concession vergoͤnnt ist1770 Kreittmayr,StaatsR. 431Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das territorium eines reichsritters ist selten so groß, daß auf selbigem die ... gewoͤhnliche eintheilungen der unterthanen in anwendung gebracht werden koͤnnten, indem ... dorf- oder stadtgemeinden gemeiniglich die ganze unterthanschaft des reichsritters ausmachen1786 Kerner,RRittersch. I 157Faksimile - in Google Books
- das buͤrgerbuch soll der stadtgemeinde vorgelesen werden1789 Bergius,SammlLandesG. XI 151
II
Kirchengemeinde, Pfarrgemeinde in einer Stadt (II)
vgl.
Landesgemeinde (II)
- F., der als director des waysenhaußes und als prediger bey der ersten stadtgemeinde schon viele geschaͤfte hatteJ.C. Förster, Gesch. der Universität zu Halle (ebd. 1799) 157