Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgericht

Stadtgericht

, n.

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I (oberstes) Gericht einer Stadt (III), zumeist mit Justizgewalt über das Stadtgebiet (II), auch als Gericht über die Stadteinwohner iU. zum Gastgericht (I); häufig unter dem Vorsitz eines Stadtammanns, Stadtschultheißen oder Stadtvogts als Stadtrichter, auch als Ratsgericht; zumeist mit zivil- und strafrechtlichen Kompetenzen, zT. auch als Strafverfolgungsbehörde; meton. die Gerichtssitzung

I 1 in Bezug auf die Zuständigkeit
  • haben si von kaines purger ader syns purger menschen yllicht czu klagen, das thu er vor dem richter vnd dem statgerichte 
    um 1400 IglauStR. 197
  • also auch wo der iungkfrawen leib ist corrumpiert, da wirt am stattgericht die offentliche anklag geben, ex l. iul. de adul. & stupr.
    1550 Gobler,Rsp. 71r
  • das keyn burger oder inwoner den andern, vmb sachen, so fuͤr das stattgericht, oder einen erbarn rath gehoͤrig, vor der herrschaft beklagen soll
    1554 AmbergGesatzB. 80r
  • so aber der todtschlaͤger vnser buͤrger, ... so sol er durch vorgemeldten vnsern schulteyssen citirt vnd erfordert werden, auff einen bestimpten tag in eygener person, vor vnserm stattgericht zu erscheynen vnd ... peynliche anklage anzuhoͤren
    FrankfRef. 1578 X 6 § 1
  • grobe injurien, imgleichen blau und blut, gehöret vors stadt-gericht 
    1595 Stieda-Mettig 350
  • was sie der schwengerung halb zu einem oder dem andern zu sprechen, das sie solchs am stattgericht alhie thun soll
    1600 NürnbRatsverl. II 293
  • wann ehrliche burgersleutt vor ainem ers. rhatt oder stattgericht in die verwarung geschaffen werden, vermaint ain ers. gem. dass dieselben nit unter die maleficz personen, sondern in das pir stübel ... zuverschaffen [sind]
    1620 MHungJurHist. V 2 S. 158
  • ein störer ... der auf dem stattgrundt arbeithen solte, der soll mit bewilligung des stattgerichts aufgehebt werden
    1655 PreßbZftUrk. 417
  • anfaͤnglichen soll der rath zu L. hinfuͤhro ein bestaͤndiges von denen stadt-gerichten unterschiedenes gerichte, bey welchem allein die vorkommenden handels- und darunter gehoͤrige sachen zu tractiren, bestellen
    1682 LeipzStO. 33
  • das herren-lose gesind [ist]... dahier keineswegs zu gedulten, ... als im widrigen das stadt-gericht auf selbe greiffen ... solle
    1687 Wien/Lünig,CJMilit. 706
  • [ist] klag daselbst anzustellen, wo beklagter seßhafft, ... die herren und ritter beym landt-recht, ausser sie haͤtten auch schoß-haͤuser, da sie dann, wann dererselben wegen etwas vorkommt, beym stadt-gericht zu antworten schuldig
    1688 Weingarten,BöhmStR. 21
  • so sollen unsere ambts- und die stadt-gerichte iedes ortes [die verbrecher zur hafft bringen]
    1693 Schönberg,Berginformation 212
  • solle keinem frembden kein haus, so er erkaufft haben möchte, von einem ehrsammen stattgericht zugeferget werden
    1739 LuzernSTQ. IV 126
  • das ... stadtgericht [ist] anzuweisen, der neuen banco-gerichts-ordnung ... gemaͤß solche [handels-]sachen, sogleich an das loͤbl. banco-gericht zu verweisen
    1747 Lahner,Samml. 7
  • stadtgericht, dasienige gericht, welches aus einem stadtrichter und beysitzern bestehet und die streitigkeiten der buͤrger und anderer stadteinwohner entscheidet
    1762 Wiesand 1004
  • dem stadt-gerichte werden angewiesen und uͤberlassen alle die jura privatorum angehende sachen, in so ferne sie nicht in der folge der verwaltung des waysen- oder wett-gerichts anvertrauet sind; zum ressort des stadt-gerichts gehoͤren ... alle civil- und criminal-processe auch ohne ausnahme der sponsalien- und concurs-processe
    1773 NCCPruss. V 2 Sp. 791
I 2 in Bezug auf Verfahren und Ordnung
  • wir setzen och umb unser statgeriht: swenne der amman ze gericht gesessen ist, das dane der der da clagen wil, sol des ersten nemen ain fürsprechen
    1358 KemptenStB.(Beck) XVI
  • wer ouch vnzucht vnd fraͤflin begaut ... vor gericht, ... es sie stetgericht, gastgericht, lantgericht oder angelaͤssen recht, ... der verliuret zwifalt buoss
    1396 MemmingenStR. 280
  • welchem freymann das gericht geboten wirt und das nicht sucht mit mutwillen on nottlich treffenlich hindernuße, der ist dem voyt von G. verfallen fur die buße nach gewanheit des statgerichts zu G.
    1469 FrkBauernW. 33
  • als an dem stattgerichte und an der aynung des sitzens und der fragen halb irrung geweszt ist, ... soellich irrung durch ainen ... raut ... anno domini 1470 abgestellet
    um 1470 AugsbStR. S. 305
  • gewheregeld am stadtgericht geburt von der ersten gewher vierzig gr., des behort vnserm gnedigen hern von Meintz zwenzig alde gt. dem schulthessen zuberechen vnd die andern zwenzig gr. dem gericht
    1483 ErfurtGO. 349
  • welcher etwas wider den andern zů klagen hat, das er das rechtlich thůn, vnd sinen widersacher allweg durch vnser stattknecht für das stattgericht ... fürgepieten [soll]
    1520 FreiburgStR. I 1, 2
  • wie vnnser statgericht besetzt vnnd gehalten werden soll: ... das man all wochen drey tag, nemlich montag, mittich, vnd freytag, souerr das nit ... feyrtag sein, gephlegen hat, recht zu besizen
    1524 SalzbStPolO. 27
  • das, wannehe gerichtliche sachen furhanden vnd die streitige parthien derwegen ansuechen, zum wenigsten alle viertzehen tage an einem iedem gho vnd stadtgericht, gogreue, richter vnd scheffen, das gericht besitzen
    1556 RavensbergGO. 8
  • dann du kommest oder nit, so wirt nit desto weniger wider dich gerichtet ..., als sich das nach ordnung dises stattgerichtes, vnnd wie recht, zuthůn gebuͤret
    TeutschForm. 1571 Bl. 87v
  • daß an vnserm stattgericht, die articul, so allein der meynung, vnd zu dem ende vbergeben werden, deß beklagten, oder deß klaͤgers ... eygene bekenntnuß ... dardurch herauß zu treyben, vnd nicht der meynung, auch ferrnere beweysung daruͤber zu fuͤhren, auch nach eroͤffnung der zeugen sagen, eyngebracht, vnd darauff moͤge procedirt werden
    FrankfRef. 1578 I 26 § 6
  • die fürsprächen am statt gericht sond schwören, zu dem gericht zegand unnd der lütten redt zethund unnd urtheil zesprächen oder ze volgen
    1593 LuzernSTQ. IV 312
  • dieweilen ... e. löbl. stattgericht in dergleichen fallen über 5 flor. zu exequiren die handt gebunden gewesen
    1666 MHungJurHist. V 2 S. 267
  • so sind die secretarii beym raht, stadt-gericht und wette ... schuldig, ein ordentliches straffbuch zu halten
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 184
  • solle die zeit, da einer an dem stadtgericht bleiben solle, auf sechs jahr nur gesetzet sein
    1725 BaselRQ. I 2 S. 929
  • was ... ein weitlaͤuftigeres rechtliches und schriftliches verfaren, oder uͤberhaupt den ordentlichen rechtsgang erfordert; mus an das stadtgericht gebracht, und auch von den burgermeisteraͤmtern dahin verwiesen werden
    1783 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 77
  • die franzoͤsische justitz-canzley, und das stadtgericht in Cassel fuͤhren ein eigenes eingebundenes buch, zur eintragung der eheanzeigen
    1785 Ledderhose,HessKR. 172
I 3
in Bezug auf die personelle Zusammensetzung
  • das wir [Wilhelm II. von Thüringen] den burgermeistern unde rate zcu Ihene [Jena] unsern liben getruwen unser stadgerichte daselbis zcu Ihene hingeloßin unde bevolen habin
    1419 JenaUB. II 49
  • die gerichtzordnung hie zu N. ist also fürgenomen, das ie der viertail der räte, an den es ie an der ordnung ist, ein monat söllen an das gericht gan, es sei statgericht oder gast gericht, wenn sie der ermant werden
    1450/55 NördlingenStR. 152
  • eyn statschryber ist auch verpflicht zum statgericht und sind ime bevolhen dye gerichtsbücher
    1464 BayreuthStB.2 9
  • der voith noch der landtrichter sollen mit dem stadtgericht nichts zuthun haben
    1540 JenaStO. Art. 161
  • daneben so solle ein jedes vnsers fürstenthumbs stattgericht mit einem erbarn, frommen, erfarnen, verstendigen vnd verschwignen gerichtschreiber versehen werden
    WürtLR. 1555 S. 4
  • dweil neben unseren ordentlichen samptgericht auch ein ander, welchs jure magistratus (daher es auch des rhadts oder stadtgericht genent) in ubung ... bracht ... sein
    1599 LippstadtStR. 44
  • die zwölfer des alten rahts im stadtgericht, mit den römischen reichsfreyheiten löblich begobt
    1618 GengenbachStB. 127
  • das stadt-gericht [zu Nürnberg ist] gemeiniglich mit 4 doctoribus juris sammt 12 beisitzern und schöpfen, benebens dem stadt- und bannrichter, 2 gerichtschreibern und 4 scribenten ... bestellt
    1672 JbMittelfrk. 28 (1860) 27
  • das freye stadt-gericht, welches neben dem schultheiß als præsidenten ... [aus] 4 städten-richtern, 3 mittel- und 3 neuern richtern bestehet, welche theils aus dem grossen rath und theils aus der buͤrgerschafft erwaͤhlet [werden]
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1062
  • das stadtgericht bestehet aus dem koͤnigl. stadtrichter, den die koͤnigl. landesregierung verordnet und der kein mitglied des magistrats ist, und aus zwey rathsherrn als beysitzern
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 192
  • die benennung der justizbedienten bei den nunmehrigen koͤnigl. stadtgerichten ... in kleinen staͤdten, die daselbst nur eine angestellte gerichtsperson: koͤnigl. stadtrichter
    1809 Rabe,PreußG. X 128
I 4 in Bezug auf den Instanzenweg
  • das siech alsdan dieselbe M. von der urteill von dem stattgerichtt zu N. wider sie und fur den genanten B.P. ergangen woll ... geappellirtt habe
    ProtBKammerger.(1465/80) 65
  • so sein solich obestimptt urteill ... in den crefften, darin die an dem stattgericht zu Nuernnberg gesprochen ... seinn, mit urteill und recht confirmt ... wordenn
    1471 ProtBKammerger.(1465/80) 73
  • wie dann nach dem letsten rechten geordnet und versehen, ... vom dorffgericht zum stattgericht, vom statgericht zum hoffgericht, vom hoffgericht zum camergericht
    1550 Gobler,Rsp. 152r
  • des landes fürsten regalia bei der stadt Litta sind: ... beruffung von dem stadtgericht vor ihr fürstl. gnaden hoff cantzley
    1631 ZMährSchles. 11 (1907) 89
  • [die niederösterreichische] regierung, ist nach vns ... geuolmächtigt ..., das sie ... in vnserm nahmmen handlen [mag] ... alle appellationen von vnsern landmarschal. gericht, ... vnserer alhieigen vniuersitet, statt Wienn stattgericht, wie auch von vnsern landtsfürstl. stätt vnd märckhten, vnd allen andern weltlichen gerichtern vnd jnstantien
    1654 NÖLO. I 1 § 1
  • in denen meisten teutschen landen ... gibt es mehr als eine innlaͤndische instanz oder gerichts-stelle, an welche man sich stuffenweis wenden kan, z.e. man hat dorff-gerichte, statt-gerichte, ober-gerichte, hof-gerichte
    1774 Moser,JustizVerf. I 143
  • dem stadtgericht [werden] die acten mit dem daraus abgefaßten revisions-erkenntnisse zu dessen publication [von der landesregierung] remittiret
    1779 NCCPruss. VI 1466
  • [ihr habt] das stadtgericht zu Herford wegen der ihm uͤbertragenen jurisdiction uͤber das muͤhlen-gericht mit special-instruction ... zu versehen
    1802 NCCPruss. XI 1220
II Bezirk, Sprengel (III) eines Stadtgerichts (I) 
  • wer in dem stattgericht sitzt vnd vmb alles erbe vnd eygen, das im stattgericht ligt, mag man nymant vbersagen nach vberczeugen danne mit der statt briffe vnd insigel
    Ende 14. Jh. BambStR.(Parigger) § 16
  • wie man die buͤrger aus dem stadgerichte nicht laden mag in ein ander gerichte
    1408 (ed. 1574) Ekhardi,MagdebR. IX 2
  • jch habe C.M. ... abegekofft eynen hoffe vnd erbe in der statgerichte zu Sagan gelegin
    1463 MagdebR. II 2 S. 269
  • erben, czinsen, erblich adir czu widerkauf, an stehinden adir leginden grunden, alhie yn stadgerichte adir andirswo gelegin
    um 1490 RechterWeg I 222
  • es sol zu des clagers willen steen, die rechtuertigung vmb alle erbschafft am lantgericht. oder vor dem lehenheren, oder ob die gudter in ein stadtgericht gehoren, an demselben stadtgericht [Bed. I] anfencklich furzunemen
    1503 BambLGRef. 4
  • so man zu feld oder fur schlosser kirchhof dorfer oder stet gezogen ist, so sein statgerichter und munteter mit einander von vierteiln zu vierteiln durch statgericht und muntat gleich aus als fur ein volk gezogen
    1525 BambChr. II 215
  • da auch unter dem vorwand des reischenmachens ... ein große verwüstung in raiff und banden beschicht, als solle in denen pfleggerichtern G., ... R. und stadtgericht Salzburg niemand ... sich anmassen ohne schrifftlichen willenschein unserer obristwaldmeisterey die band zu schneiden
    1713 SalzbWaldO.(FRAustr.) 178
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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