Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgericht
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, n.
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I
(oberstes) Gericht einer Stadt (III), zumeist mit Justizgewalt über das Stadtgebiet (II), auch als Gericht über die Stadteinwohner iU. zum Gastgericht (I); häufig unter dem Vorsitz eines Stadtammanns, Stadtschultheißen oder Stadtvogts als Stadtrichter, auch als Ratsgericht; zumeist mit zivil- und strafrechtlichen Kompetenzen, zT. auch als Strafverfolgungsbehörde; meton. die Gerichtssitzung
I 1
in Bezug auf die Zuständigkeit
- haben si von kaines purger ader syns purger menschen yllicht czu klagen, das thu er vor dem richter vnd dem statgerichteum 1400 IglauStR. 197Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- also auch wo der iungkfrawen leib ist corrumpiert, da wirt am stattgericht die offentliche anklag geben, ex l. iul. de adul. & stupr.1550 Gobler,Rsp. 71rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das keyn burger oder inwoner den andern, vmb sachen, so fuͤr das stattgericht, oder einen erbarn rath gehoͤrig, vor der herrschaft beklagen soll1554 AmbergGesatzB. 80rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so aber der todtschlaͤger vnser buͤrger, ... so sol er durch vorgemeldten vnsern schulteyssen citirt vnd erfordert werden, auff einen bestimpten tag in eygener person, vor vnserm stattgericht zu erscheynen vnd ... peynliche anklage anzuhoͤrenFrankfRef. 1578 X 6 § 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- grobe injurien, imgleichen blau und blut, gehöret vors stadt-gericht1595 Stieda-Mettig 350Faksimile (ca. 41 KB)
- was sie der schwengerung halb zu einem oder dem andern zu sprechen, das sie solchs am stattgericht alhie thun soll1600 NürnbRatsverl. II 293
- wann ehrliche burgersleutt vor ainem ers. rhatt oder stattgericht in die verwarung geschaffen werden, vermaint ain ers. gem. dass dieselben nit unter die maleficz personen, sondern in das pir stübel ... zuverschaffen [sind]1620 MHungJurHist. V 2 S. 158
- ein störer ... der auf dem stattgrundt arbeithen solte, der soll mit bewilligung des stattgerichts aufgehebt werden1655 PreßbZftUrk. 417
- anfaͤnglichen soll der rath zu L. hinfuͤhro ein bestaͤndiges von denen stadt-gerichten unterschiedenes gerichte, bey welchem allein die vorkommenden handels- und darunter gehoͤrige sachen zu tractiren, bestellen1682 LeipzStO. 33Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das herren-lose gesind [ist]... dahier keineswegs zu gedulten, ... als im widrigen das stadt-gericht auf selbe greiffen ... solle1687 Wien/Lünig,CJMilit. 706Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [ist] klag daselbst anzustellen, wo beklagter seßhafft, ... die herren und ritter beym landt-recht, ausser sie haͤtten auch schoß-haͤuser, da sie dann, wann dererselben wegen etwas vorkommt, beym stadt-gericht zu antworten schuldig1688 Weingarten,BöhmStR. 21
- so sollen unsere ambts- und die stadt-gerichte iedes ortes [die verbrecher zur hafft bringen]1693 Schönberg,Berginformation 212
- solle keinem frembden kein haus, so er erkaufft haben möchte, von einem ehrsammen stattgericht zugeferget werden1739 LuzernSTQ. IV 126Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das ... stadtgericht [ist] anzuweisen, der neuen banco-gerichts-ordnung ... gemaͤß solche [handels-]sachen, sogleich an das loͤbl. banco-gericht zu verweisen1747 Lahner,Samml. 7Faksimile - in Google Books
- stadtgericht, dasienige gericht, welches aus einem stadtrichter und beysitzern bestehet und die streitigkeiten der buͤrger und anderer stadteinwohner entscheidet1762 Wiesand 1004Faksimile - in Google Books
- dem stadt-gerichte werden angewiesen und uͤberlassen alle die jura privatorum angehende sachen, in so ferne sie nicht in der folge der verwaltung des waysen- oder wett-gerichts anvertrauet sind; zum ressort des stadt-gerichts gehoͤren ... alle civil- und criminal-processe auch ohne ausnahme der sponsalien- und concurs-processe1773 NCCPruss. V 2 Sp. 791Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
I 2
in Bezug auf Verfahren und Ordnung
- wir setzen och umb unser statgeriht: swenne der amman ze gericht gesessen ist, das dane der der da clagen wil, sol des ersten nemen ain fürsprechen1358 KemptenStB.(Beck) XVI
- wer ouch vnzucht vnd fraͤflin begaut ... vor gericht, ... es sie stetgericht, gastgericht, lantgericht oder angelaͤssen recht, ... der verliuret zwifalt buoss1396 MemmingenStR. 280Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welchem freymann das gericht geboten wirt und das nicht sucht mit mutwillen on nottlich treffenlich hindernuße, der ist dem voyt von G. verfallen fur die buße nach gewanheit des statgerichts zu G.1469 FrkBauernW. 33
- als an dem stattgerichte und an der aynung des sitzens und der fragen halb irrung geweszt ist, ... soellich irrung durch ainen ... raut ... anno domini 1470 abgestelletum 1470 AugsbStR. S. 305
- gewheregeld am stadtgericht geburt von der ersten gewher vierzig gr., des behort vnserm gnedigen hern von Meintz zwenzig alde gt. dem schulthessen zuberechen vnd die andern zwenzig gr. dem gericht1483 ErfurtGO. 349Faksimile (ca. 72 KB)
- welcher etwas wider den andern zů klagen hat, das er das rechtlich thůn, vnd sinen widersacher allweg durch vnser stattknecht für das stattgericht ... fürgepieten [soll]1520 FreiburgStR. I 1, 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wie vnnser statgericht besetzt vnnd gehalten werden soll: ... das man all wochen drey tag, nemlich montag, mittich, vnd freytag, souerr das nit ... feyrtag sein, gephlegen hat, recht zu besizen1524 SalzbStPolO. 27
- das, wannehe gerichtliche sachen furhanden vnd die streitige parthien derwegen ansuechen, zum wenigsten alle viertzehen tage an einem iedem gho vnd stadtgericht, gogreue, richter vnd scheffen, das gericht besitzen1556 RavensbergGO. 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dann du kommest oder nit, so wirt nit desto weniger wider dich gerichtet ..., als sich das nach ordnung dises stattgerichtes, vnnd wie recht, zuthůn gebuͤretTeutschForm. 1571 Bl. 87v
- daß an vnserm stattgericht, die articul, so allein der meynung, vnd zu dem ende vbergeben werden, deß beklagten, oder deß klaͤgers ... eygene bekenntnuß ... dardurch herauß zu treyben, vnd nicht der meynung, auch ferrnere beweysung daruͤber zu fuͤhren, auch nach eroͤffnung der zeugen sagen, eyngebracht, vnd darauff moͤge procedirt werdenFrankfRef. 1578 I 26 § 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die fürsprächen am statt gericht sond schwören, zu dem gericht zegand unnd der lütten redt zethund unnd urtheil zesprächen oder ze volgen1593 LuzernSTQ. IV 312Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- dieweilen ... e. löbl. stattgericht in dergleichen fallen über 5 flor. zu exequiren die handt gebunden gewesen1666 MHungJurHist. V 2 S. 267
- so sind die secretarii beym raht, stadt-gericht und wette ... schuldig, ein ordentliches straffbuch zu halten1724 MittKönigsberg 2 (1910) 184
- solle die zeit, da einer an dem stadtgericht bleiben solle, auf sechs jahr nur gesetzet sein1725 BaselRQ. I 2 S. 929Faksimile (ca. 211 KB)
- was ... ein weitlaͤuftigeres rechtliches und schriftliches verfaren, oder uͤberhaupt den ordentlichen rechtsgang erfordert; mus an das stadtgericht gebracht, und auch von den burgermeisteraͤmtern dahin verwiesen werden1783 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 77Faksimile (ca. 305 KB)
- die franzoͤsische justitz-canzley, und das stadtgericht in Cassel fuͤhren ein eigenes eingebundenes buch, zur eintragung der eheanzeigen1785 Ledderhose,HessKR. 172Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
I 3
in Bezug auf die personelle Zusammensetzung
- das wir [Wilhelm II. von Thüringen] den burgermeistern unde rate zcu Ihene [Jena] unsern liben getruwen unser stadgerichte daselbis zcu Ihene hingeloßin unde bevolen habin1419 JenaUB. II 49Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- die gerichtzordnung hie zu N. ist also fürgenomen, das ie der viertail der räte, an den es ie an der ordnung ist, ein monat söllen an das gericht gan, es sei statgericht oder gast gericht, wenn sie der ermant werden1450/55 NördlingenStR. 152Faksimile (ca. 101 KB)
- eyn statschryber ist auch verpflicht zum statgericht und sind ime bevolhen dye gerichtsbücher1464 BayreuthStB.2 9Faksimile (ca. 217 KB)
- der voith noch der landtrichter sollen mit dem stadtgericht nichts zuthun haben1540 JenaStO. Art. 161
- daneben so solle ein jedes vnsers fürstenthumbs stattgericht mit einem erbarn, frommen, erfarnen, verstendigen vnd verschwignen gerichtschreiber versehen werdenWürtLR. 1555 S. 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dweil neben unseren ordentlichen samptgericht auch ein ander, welchs jure magistratus (daher es auch des rhadts oder stadtgericht genent) in ubung ... bracht ... sein1599 LippstadtStR. 44Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- die zwölfer des alten rahts im stadtgericht, mit den römischen reichsfreyheiten löblich begobt1618 GengenbachStB. 127
- das stadt-gericht [zu Nürnberg ist] gemeiniglich mit 4 doctoribus juris sammt 12 beisitzern und schöpfen, benebens dem stadt- und bannrichter, 2 gerichtschreibern und 4 scribenten ... bestellt1672 JbMittelfrk. 28 (1860) 27
- das freye stadt-gericht, welches neben dem schultheiß als præsidenten ... [aus] 4 städten-richtern, 3 mittel- und 3 neuern richtern bestehet, welche theils aus dem grossen rath und theils aus der buͤrgerschafft erwaͤhlet [werden]1720 Lünig,TheatrCerem. II 1062Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das stadtgericht bestehet aus dem koͤnigl. stadtrichter, den die koͤnigl. landesregierung verordnet und der kein mitglied des magistrats ist, und aus zwey rathsherrn als beysitzern1786 Gadebusch,Staatskunde I 192Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die benennung der justizbedienten bei den nunmehrigen koͤnigl. stadtgerichten ... in kleinen staͤdten, die daselbst nur eine angestellte gerichtsperson: koͤnigl. stadtrichter1809 Rabe,PreußG. X 128Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 4
in Bezug auf den Instanzenweg
vgl.
Oberstadtgericht
- das siech alsdan dieselbe M. von der urteill von dem stattgerichtt zu N. wider sie und fur den genanten B.P. ergangen woll ... geappellirtt habeProtBKammerger.(1465/80) 65
- so sein solich obestimptt urteill ... in den crefften, darin die an dem stattgericht zu Nuernnberg gesprochen ... seinn, mit urteill und recht confirmt ... wordenn1471 ProtBKammerger.(1465/80) 73
- wie dann nach dem letsten rechten geordnet und versehen, ... vom dorffgericht zum stattgericht, vom statgericht zum hoffgericht, vom hoffgericht zum camergericht1550 Gobler,Rsp. 152rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- des landes fürsten regalia bei der stadt Litta sind: ... beruffung von dem stadtgericht vor ihr fürstl. gnaden hoff cantzley1631 ZMährSchles. 11 (1907) 89
- [die niederösterreichische] regierung, ist nach vns ... geuolmächtigt ..., das sie ... in vnserm nahmmen handlen [mag] ... alle appellationen von vnsern landmarschal. gericht, ... vnserer alhieigen vniuersitet, statt Wienn stattgericht, wie auch von vnsern landtsfürstl. stätt vnd märckhten, vnd allen andern weltlichen gerichtern vnd jnstantien1654 NÖLO. I 1 § 1
- in denen meisten teutschen landen ... gibt es mehr als eine innlaͤndische instanz oder gerichts-stelle, an welche man sich stuffenweis wenden kan, z.e. man hat dorff-gerichte, statt-gerichte, ober-gerichte, hof-gerichte1774 Moser,JustizVerf. I 143Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dem stadtgericht [werden] die acten mit dem daraus abgefaßten revisions-erkenntnisse zu dessen publication [von der landesregierung] remittiret1779 NCCPruss. VI 1466Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [ihr habt] das stadtgericht zu Herford wegen der ihm uͤbertragenen jurisdiction uͤber das muͤhlen-gericht mit special-instruction ... zu versehen1802 NCCPruss. XI 1220Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
Bezirk, Sprengel (III) eines Stadtgerichts (I)
- wer in dem stattgericht sitzt vnd vmb alles erbe vnd eygen, das im stattgericht ligt, mag man nymant vbersagen nach vberczeugen danne mit der statt briffe vnd insigelEnde 14. Jh. BambStR.(Parigger) § 16
- wie man die buͤrger aus dem stadgerichte nicht laden mag in ein ander gerichte1408 (ed. 1574) Ekhardi,MagdebR. IX 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- jch habe C.M. ... abegekofft eynen hoffe vnd erbe in der statgerichte zu Sagan gelegin1463 MagdebR. II 2 S. 269
- erben, czinsen, erblich adir czu widerkauf, an stehinden adir leginden grunden, alhie yn stadgerichte adir andirswo geleginum 1490 RechterWeg I 222
- es sol zu des clagers willen steen, die rechtuertigung vmb alle erbschafft am lantgericht. oder vor dem lehenheren, oder ob die gudter in ein stadtgericht gehoren, an demselben stadtgericht [Bed. I] anfencklich furzunemen1503 BambLGRef. 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so man zu feld oder fur schlosser kirchhof dorfer oder stet gezogen ist, so sein statgerichter und munteter mit einander von vierteiln zu vierteiln durch statgericht und muntat gleich aus als fur ein volk gezogen1525 BambChr. II 215
- da auch unter dem vorwand des reischenmachens ... ein große verwüstung in raiff und banden beschicht, als solle in denen pfleggerichtern G., ... R. und stadtgericht Salzburg niemand ... sich anmassen ohne schrifftlichen willenschein unserer obristwaldmeisterey die band zu schneiden1713 SalzbWaldO.(FRAustr.) 178