Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgerichtsobrigkeit

Stadtgerichtsobrigkeit

, f.

Inhaber der Gerichtsgewalt, Gerichtsbehörde einer Stadt (III); Stadtgericht (I) als Obrigkeit (II) 
  • daß sich niemand unterfange, hinterruggs der kuefstainischen statt- und landgerichtsobrigkeit testament, verträg oder andere briefs-aufrichtungen vorzunehmen
    um 1600? (Hs. nach 1752) Tirol/ÖW. II 44
  • die thaͤter und defraudanten [sollen] zur hafft gebracht und an die nechste amts- oder stadt-gerichts-obrigkeit abgeliefert [werden]
    1739 CCMarch. Cont. I 284
  • daß solches ... nach einem billigen, von den steuerraͤthen und staͤdteforstmeistern mit zuziehung des magistrats und erforderlichen falls der stadtgerichts-obrigkeit bey jeder stadt [auszumittelnden maaßstabe bewerkstelliget werde]
    1783 Moser,ForstArch. X 134