Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgraf

Stadtgraf

, m.

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Reichs- oder landesherrlicher Beamter als Befehlshaber und Richter in einer Stadt (III); Burggraf (I u. II) 
  • das herzog E. seine worte gar vollendet, da hieß in der statgrave her tragen volkomenlich alles das leiplicher narunge übervlüßiclich clecken mocht von eßen und trinken
    15. Jh. Ernst S. 273
  • es waͤre dann, daß ebensowohl zu S. wie zu W., damahlen ein statt-grev sich befunden, so einen præsidem scabinorum vorgestellet, nachhero aber, als der schultheisen-nahmen aufgekommen, erloschen; dahingegen solcher zu W. noch bis jetzo vorhanden ist und nach dem schultheiß im gericht sitzet
    J.F. Moritz, Ursprung der Reichs-Stätte (Frankfurt 1756) 383