Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthauptmann

Stadthauptmann

, m., Stadthauptleute, pl.


I Oberhaupt, Vorsteher einer Stadt (III); auch sonstiger städt. Amtsträger
  • hab ich ... gepetn den edln gestrenngen ritter, hern M.E., burger des rats und stathaubtman zwͦ K., das er sein innsigl on meiner stat an den brief gehanngen hat
    1500 GöttweigUB. III 383
  • instruction, was unnser getreuer ... A., unser rate und jezo von neuem durch unns fürgenomenen und bestelten anwald unnsers stat rats in unser stat W., auch stathaubtman und burggrave unnserer burgkh daselbst ... handlen [solle]
    1530 Veltzé,Stadtguardia 173
  • zu desto sicherparer fuersehung unnd erhaltung unnserer haubtstatt Wienn, ... ainen statthaubtman alhie zu bestellen
    1564 WienRQ. 310
  • da ein statthaubtman nit aus der ... raths- oder gerichtsverwanten persohnen mittl erwehlt, sondern darzue ein anderer gemainer burger fürgenommen wurde, soll derselbige auch ... beaidigt werden
    1610 Innviertel/ÖW. XV 105
  • ist einhellig erkent, daß ein jeweiliger schultheiß, welcher nit in dem ambt ist, jederweilen statthauptman sein solle
    1688 KaiserstuhlStR. 218
  • von den kleinen räthen bleibt es ein jeweiliger herr stadthauptmann beständig, sonst aber ein kleiner oder grosser rath 3 jahr
    1780 Wehrli,RefKammer 83
  • [in Wien sind] die bisher von der regierung besorgten wohlfeilkeits- und marktsanliegenheiten ... dem stadthauptmann, welcher eigentlich blos einen kreishauptmann inner den linien und in der stadt vorzustellen habe, die kontrollierung aller dieser gegenstände [aufgetragen]
    1782 Kretschmayr-Walter I 2, 1 S. 54
  • die aus der buͤrgerschaft genommenen viertelsmeister, rottmeister, stadthauptleute ... werden gewoͤhnlich bey der feuer-, markt-, straßen- und baupolicey [gebraucht]
    1804 v.Berg,PolR. IV 179
II (Ober-)Befehlshaber einer Stadtgarde oder einer städt. Truppe
  • eines stathauptmans gwalt oder bevelch soll sich nit uff die statt, sonder uff dz veld verstahn, also dz in vatterlandts nöthen ein stathauptman mit dem statfendlin zun ersten uffbräche und uszüche
    1627 LuzernSTQ. IV 515
  • welchemnach solche juraments-ablegung bey dem ... auffzug der burgerschafft von denen jenigen officierern, welche er, herr stadt-hauptmann, auß der hratschiner burgerschafft erwoͤhlen moͤchte ... die juramenta wurden præstiret [werden koͤnnen]
    1701 Weingarten,CFerdLeop. 175
  • von eben disen haͤndeln ist hergekommen, daß wider den selbst blessirten braunschweig-zellischen secretarium ... vom statt-hauptmann wegen gegen ihn und die ganze wache ausgestossener schimpff-worte eine injurien-klage uͤbergeben
    1729 Moser,StaatsR. 45 S. 440
  • geheime, auch hof- und regierungsraͤthe, adeliche: ... v.H. ... stadthauptmann zu D. und kriegs-commißarius
    KurmainzHofKal. 1770 S. 76
  • bey dem austritt aus den schiffen paradirte die stadtmiliz und vor dem quartier die grenadiers unter commando des statt-hauptmanns 
    1774 Moser,Reichstage I 109
  • vom gemeinen hand- und gehenden stadtdienste ... sind befreiet ... der stadthauptmann und uͤbrige stadtoberofficiers
    1788 Thomas,FuldPrR. I 367
unter Ausschluss der Schreibform(en):