Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthausuhrwerk

Stadthausuhrwerk

, n.

mechanische Uhr am Stadthaus (I) 
vgl. Stadtuhr
  • der statbodt soll selbst dieses stathaus uhrwerk schuldig sein taglich zu stellen und in gute obacht zu nehmen, damit deswegen keine klachten fallen moegen
    1630 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 80