Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtheide

Stadtheide

, f.

städt. Wald- und Heideland
  • [die schulmeisterin soll] freie wohnung haben und von e.e. rathe mit etliche fuder holz aus gemeiner stadtheide versehen werden
    1574 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 166
  • ein bittgesuch von bürgermeister, rat und bürgerschaft der residenz B. um verschonung mit dem wachtholz, das sie aus der stadtheide herbeizuschaffen täglich ermahnt würden ... sie müßten ebensoviel deputatholz für das rathaus und dessen beamte haben, wozu die stadtheide keineswegs ausreiche
    1661 ProtBrandenbGehR. VI 439
  • [stammgeld erlegen] diejenigen, so auf denen stadtheiden bau-, nutz- oder brennholz vor baares geld kaufen
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 271
  • die ganze buͤrgerschaft [macht] sich verbindlich ... fuͤr den ... verlust und ausfall [der capitalien] ... einzustehen, welchen sie alsdann auch ... durch einen holzverkauf aus der stadt-heide [ersetzen muß]
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 618