Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthof

Stadthof

, m.

städt. Marstall (I), einer Stadt (III) zugehöriges Wirtschaftsgebäude (zT. als Hofgut mit Landbesitz); ua. zur Lagerung von Feuerlöschgerät
vgl. Spritze
  • eyn rad sal auch halden eynen wagenknecht, der sal vf dem stathoff wonnen vnd ligen bei den pferden, die wol futtern vnd beschlahen lasen
    1516 CDBrandenb. I 23 S. 415
  • die schulers vom chor, der gleich organist, calcanten, hofmeister vom stadthof oder irkeine andere soll gefugt sein, speise aus den kostungen zu fordern
    1564 Danzig/Sehling,EvKO. IV 186
  • dis jar den nonnen das wasser aus dem stadthoffe vorgunst
    um 1569 (Hs.) ThornStChr. 137
  • wegen der stadthöfe, deren bisherige verfassung denen rahthäusern sehr kostbahr und schädlich gewesen, approbiren se. königl. mayestät: allergnädigst, daß die 6 pferde auf dem löbenichtschen stadthofe gantz abgeschaffet, das land verpachtet ... und dem stadthofe nur die feur-instrumenta in verwahrung bleiben
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 194
  • die stadthoͤfers haben das in den stadthoͤfen sich befindende feuergeraͤth jederzeit rein und in gutem gangbaren stande zu erhalten
    1770 NCCPruss. IV 7282
  • ferner gehoͤren zu den publiken caͤmmerey-gebaͤuden, der wursthof, der stadthof und die badstube
    1783 HistBeitrPreuß. II 378
  • das kammergericht ... kognosciret ... uͤber verschiedene aemter und dabey vorfallende streitigkeiten, nach der naͤhern bestimmung der amtsrollen, uͤber alle streitigkeiten auf dem ... stadthofe ... und in allen bausachen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 177