Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthofmeister

Stadthofmeister

, m.

städt. Bediensteter, der die Pacht von den leibeigenen Bauern der Stadt (III) einzieht und Aufsicht über die Stadtbauten (II) und die niederen Stadtbedienten führt
  • wenn ein neuer diener angenommen wird, soll er sich ... an den gewöhnlichen ort verfügen, allda die statuta und ordnung lesen hören und ... nach gelegenheit seines dienstes, als der stadthofmeister, schulte ... ein jeder einen ort vom taler ... in die büchse geben
    1569 PommMbl. 19 (1905) 3
  • wenn auch irrungen zwischen den [stadt]dienern sich erhöben, sollen sie solchs erstlich vor dem stadthofmeister suchen, welcher sie zu vereinigen macht haben soll
    1569 PommMbl. 19 (1905) 4
  • K.W. stadthofmeister 
    1626 JbStraubing 60 (1957) 40
  • herrn H.v.G., stadt-hofmeistern und fuͤrstlichen raht zu Freysingen
    1689 Valvasor,Krain II 454
  • der erste administrirende kaͤmmerer ist der hauptrendant der stadtkaͤmmereycasse, und besorget dabey das oͤkonomische in den stadteigenthumsdoͤrfern und vorwerken ... zu welchen geschaͤften ihm der erste secretarius des magistrats, ein controlleur, der stadthofmeister und bauschreiber zugeordnet sind
    L.W. Brüggemann, Ausführliche Beschreibung I (Stettin 1779) 137
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