Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtholzschreiber

Stadtholzschreiber

, m.

städt. Holzschreiber (I) 
  • [wie] dem stadt-holtz-schreiber freygegeben seyn soll ... die visitation zu verrichten, so soll ihm niemand daran hinderlich seyn ... sondern ... alles bey ihnen vorhandenen holtz voͤllig vorzeigen, anweisen und gegen gebuͤhrende billige recognition ohngeweigert ausantworten
    1698 SammlLivlLR. II 1517