Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthotte

Stadthotte

, m.

ein Stadtknecht 
bdv.: 2Hotte
  • [der meyer ist] denn gerichten ein abendt drunck schuldig zu geben, desgleichen ist der stadtdegenn und der statt hott auch zu thun schuldig des selbigen abensz
    um 1600 SAvoldStR. 71