Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthufe

Stadthufe

, f.

im Stadtgebiet (II) liegendes Flurstück bestimmter Größe, von dem Abgaben an die Stadt (III) zu entrichten sind
vgl. Hufe (IV)
  • drehondert m. summen, sos gulden rente J.M., ratman to S., darvor vorpandet eine stathove, wo vortekent in des rats pantboke
    1539 PommVis. I 176
  • T. hefft vorkofft den wullenwewern tor K. syne stadthoue vor 10 schock. bolegen in einem velde by A.K.
    1541 PrignitzVis. 19
  • den zehendt von allen stadthufen hadt der radt des vergangen jhar von ider hufen 1/2 fl oder 2 schfl korn halb roggen vnd halb gersten genuhmmen
    1545/58 PrignitzVis. 114
  • als habe ich ihme meine halbe stadthueffe landes ... zu einem rechten und wahren unterpfande ... vorschrieben
    1600 BrandenbSchSt. II 315
  • [Übschr.:] rescript wegen derer von den benachbarten bauren in kriegs-zeiten an sich gebrachten und gegen wieder-erlegung des kauff-geldes wiederum abzutretenden nauenschen stadt-hufen 
    1740 CCMarch. V 1 Sp. 379
unter Ausschluss der Schreibform(en):