Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthunne

Stadthunne

, m.

in Siebenbürgen: hoher städt. Verwaltungsbeamter, Stellvertreter des Bürgermeisters, zT. mit richterlicher Funktion
Sachhinweis: SchulerLibl.,RG. I2 468
  • dieweil weder der stadt-honn noch die honnen auff den märckten in Burtzenland in causis civilibus, als geld und fahrende haaben belangende, nicht höher dann über flor. 1 haben zu urtheilen
    1572 Siebenbürgen/Sehling,EvKO. 24 S. 326
  • auf welches [Marktpolizei] der herr stadthon und marktrichter fleißig acht geben sollen
    1589 SiebbMunC. 81
  • im fall sie [nachbahr-hannen] dieses nicht thun werden, soll der weyse herr stadt-hann aufsicht auff dieselbe haben und nach gebühr straffen
    1696 ArchSiebb.2 20 (1885) 168
  • eines he. stadthannen dienst und schuldigkeit ist, ... alle stadt-gassen, thor, mühlen, wege, stege ... und brucken rein und sauber, auch in gutem bau zu erhalten, auf den stadthattert ... und alles, was gemeyner stadt zugehörig, fleißig zu besorgen
    1698 SchulerLibl.,RG. II2 338
  • der herr marktrichter soll um alle wirthschafften wißen und dem herrn stadthannen täglich an händen stehen
    um 1700 ArchSiebb.2 8 (1867) 98
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