Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthunne
Artikel davor:
Stadtherrschaft
Stadthirte
Stadthof
Stadthofmeister
Stadtholz
Stadtholzschreiber
Stadtholzung
Stadthospital
Stadthotte
Stadthufe
Stadthunne
, m.
in Siebenbürgen: hoher städt. Verwaltungsbeamter, Stellvertreter des Bürgermeisters, zT. mit richterlicher Funktion
vgl.
Hunne (II 2),
Nachbarhunne
Sachhinweis: SchulerLibl.,RG. I2 468
- dieweil weder der stadt-honn noch die honnen auff den märckten in Burtzenland in causis civilibus, als geld und fahrende haaben belangende, nicht höher dann über flor. 1 haben zu urtheilen1572 Siebenbürgen/Sehling,EvKO. 24 S. 326
- auf welches [Marktpolizei] der herr stadthon und marktrichter fleißig acht geben sollen1589 SiebbMunC. 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im fall sie [nachbahr-hannen] dieses nicht thun werden, soll der weyse herr stadt-hann aufsicht auff dieselbe haben und nach gebühr straffen1696 ArchSiebb.2 20 (1885) 168
- eines he. stadthannen dienst und schuldigkeit ist, ... alle stadt-gassen, thor, mühlen, wege, stege ... und brucken rein und sauber, auch in gutem bau zu erhalten, auf den stadthattert ... und alles, was gemeyner stadt zugehörig, fleißig zu besorgen1698 SchulerLibl.,RG. II2 338
- der herr marktrichter soll um alle wirthschafften wißen und dem herrn stadthannen täglich an händen stehenum 1700 ArchSiebb.2 8 (1867) 98