Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthut

Stadthut

, f.


I (zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte) städt. Weidefläche
bdv.: Stadthütung
  • es cediren und uͤbergeben auch uͤber das dieselbe [stadt] die sogenannte gemeine stadthude ... samt aller deren zubehoͤr uns und unsern nachkommen ... erb- und eigenthuͤmlich
    1711 HessSamml. III 671
  • an den cammerarium S. vor werffung der maulwürfe der unter- und obersten stadthuden zu bezahlung des arbeitslohns
    1768/69 IserlohnUB. 322
II Viehweiden auf der Stadthut (I) unter der Aufsicht eines Stadthirten 
  • so sollen auch die jene, welche ihr vieh, nach geendigter gemeiner stadt hude nur in jhre garten und wiesen treiben, dasselbe huͤten lassen, damit es nicht durchbreche
    1654 HessSamml. II 220 [Komp.?]