Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadthut
Artikel davor:
Stadthirte
Stadthof
Stadthofmeister
Stadtholz
Stadtholzschreiber
Stadtholzung
Stadthospital
Stadthotte
Stadthufe
Stadthunne
Stadthut
, f.
I
(zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte) städt. Weidefläche
bdv.:
Stadthütung
vgl.
2Hut (III 2),
Samtweide
- es cediren und uͤbergeben auch uͤber das dieselbe [stadt] die sogenannte gemeine stadthude ... samt aller deren zubehoͤr uns und unsern nachkommen ... erb- und eigenthuͤmlich1711 HessSamml. III 671Faksimile (ca. 454 KB)
- an den cammerarium S. vor werffung der maulwürfe der unter- und obersten stadthuden zu bezahlung des arbeitslohns1768/69 IserlohnUB. 322Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
II
Viehweiden auf der Stadthut (I) unter der Aufsicht eines Stadthirten
vgl.
2Hut (III 1)
- so sollen auch die jene, welche ihr vieh, nach geendigter gemeiner stadt hude nur in jhre garten und wiesen treiben, dasselbe huͤten lassen, damit es nicht durchbreche1654 HessSamml. II 220 [Komp.?]Faksimile (ca. 327 KB)