Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtjude

Stadtjude

, m.

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in einer Stadt (II) ansässige, gegen Zahlung von Schutzgeld (II) geduldete Person jüdischen Glaubens
vgl. Schutzjude
  • im alten stadtbuch stehet ein ordnung, wie sich die stadtjuden ... gegen den christen und einwohnern sollen verhalten. die haben dem rath jährlich den gewiesen judenzins geben
    1605 QStBayreuth 136
  • gegen desumption der ... angesetzten vier groschen niederlaag von jedem eymer, sowohl von bürgern, als frembden, noch vielmehr aber von denen stadt- und andern juden geschehen
    1770 MHungJurHist. IV 2 S. 799
  • daß der stadt und land-rabiner mit folgendem gehalte sich begnügen [müsse] und zwar ... mit dem respective jährlichen beytrage der sämmtlichen stadt und land juden 
    1784 Schaab,GJudMainz 406
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