Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkantor

Stadtkantor

, m.

auch lat. flektiert
Leiter der städt. Kirchenmusik
  • der herr stadtcantor [möge] auch darbei errinnert werden, das er in den höchzeiten die knaben mit trinken nicht uberladen [solle]
    1609 MittMeißen 2 (1887/91) 533
  • [die Äbtissin soll] einen frembden ohnpartheylichen musicum vorschreiben, welcher neben dem stadt cantore das probe schlagen anhören soll
    1668 Krause,MusikEvWestf. 63
  • [G.] hat die music nur bey dem neuen gottesdienst ... aufzuführen; die alte music hingegen i.e. die bey denen orationibus festivalibus und quadimestribus ist dem stadt-cantori verblieben
    1723 Wustmann,LeipzMusikg. III 17
unter Ausschluss der Schreibform(en):