Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkanzlei
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Stadtkammeramt
Stadtkammeramtsquittung
Stadtkammerbeamte
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Stadtkämmerer
Stadtkämmereramt
Stadtkammerverwaltung
Stadtkandel
Stadtkanne
Stadtkantor
Stadtkanzlei
, f., im Pl. mit Bezug auf mehrere Städte auch Städtekanzleien, f.
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städt. Kanzlei, Stadtschreiberei (I); ua. mit den im Rahmen von städt. Gerichtsbarkeit, Rechtsetzung und Verwaltung anfallenden Schreibarbeiten, auch mit Rechtsgutachten, Beurkundungen und der Archivierung von Dokumenten betraut
bdv.:
Stadtschreiberei (I)
vgl.
Hofkanzlei,
Kanzlei (A IV)
- [das nieman] nichtzit, das unser statt insigel antrifft, dehainen hiraitbriefe, urtailbriefe oder spruchbriefe noch dehainerlai gemaͤchtbriefe schriben noch machen sol, denne das die alle ... in unser geschwornen stattkanzli suͥllen geschriben werden bi unserm geschwornen stattschriber1420 UlmRotB. Art. 478Faksimile (ca. 120 KB)
- so sollen vnnd woͤllen wir sollichenn brieff inn vnser stat cantzley getrewlich bey ander vnsern stattbrieffen behalten1533 Breunle 92v [Komp.?]Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so viel den numerum anlanget, so hat man in mancher canzlei viel gelehrter leuth, also das die 100 fürsten-canzleyen und 100 stett-canzleyen und advocaten, so darin wohnen, ein grossen numerum der gelehrten leuth gibt1586 NHeidelbJb. 3 (1893) 46
- lehrbrief und raitungen, wie auch aller beambten und gerhabschaft raitungen werden an kainem andern orth alß bei der herrschaft oder stattcanzlei oder bei denen angenombenen procuratoren geschriben1623 OÖsterr./ÖW. XIV 67
- ordentliche waisenbücher zu halten, ... solle ... von der stattcanzlei vorgenommen, auch von dreien zu dreien jahren, die pupillenrechnungen gemacht und eingetragen werden1690 OÖsterr./ÖW. XII 474
- kein schulmeister soll ... sich unterfangen ... auf seine schulgerechtigkeit einiges geld aufzunehmen und selbige dagegen zur hypothec einzusetzen. wie wir dann diesfalls an unsere stadt-canzley, den befehl dergleichen nimmermehr ferner einzuschreiben ... ergehen lassen1765 SchulO.(Vormbaum) III 573Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die stadtkanzeley ist unter dem direktorio des ersten syndici mit einem protonotario, der im rathe das protokoll fuͤhrt, mit einem sekretario, welcher zugleich protokollist im kammergerichte ist, und mit zwey kanzellisten besetzet1786 Gadebusch,Staatskunde I 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im unverhoften entstehungsfall [zusammenlauf] siehet sich ein ... rath vermuͤßiget, gegen die uebertretter dieser ... abmahnung, sein obrigkeitliches amt eintretten zu lassen ... auch gegen die judenschaft insbesondere, daß ihre gasse geschlossen werde, die verfuͤgung zu treffen ... [unterzeichnet:] stadt-kanzley1795 SammlVerordnFrankf. IX 1798