Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkanzlei

Stadtkanzlei

, f., im Pl. mit Bezug auf mehrere Städte auch Städtekanzleien, f.

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städt. Kanzlei, Stadtschreiberei (I); ua. mit den im Rahmen von städt. Gerichtsbarkeit, Rechtsetzung und Verwaltung anfallenden Schreibarbeiten, auch mit Rechtsgutachten, Beurkundungen und der Archivierung von Dokumenten betraut
  • [das nieman] nichtzit, das unser statt insigel antrifft, dehainen hiraitbriefe, urtailbriefe oder spruchbriefe noch dehainerlai gemaͤchtbriefe schriben noch machen sol, denne das die alle ... in unser geschwornen stattkanzli suͥllen geschriben werden bi unserm geschwornen stattschriber
    1420 UlmRotB. Art. 478
  • so sollen vnnd woͤllen wir sollichenn brieff inn vnser stat cantzley getrewlich bey ander vnsern stattbrieffen behalten
    1533 Breunle 92v [Komp.?]
  • so viel den numerum anlanget, so hat man in mancher canzlei viel gelehrter leuth, also das die 100 fürsten-canzleyen und 100 stett-canzleyen und advocaten, so darin wohnen, ein grossen numerum der gelehrten leuth gibt
    1586 NHeidelbJb. 3 (1893) 46
  • lehrbrief und raitungen, wie auch aller beambten und gerhabschaft raitungen werden an kainem andern orth alß bei der herrschaft oder stattcanzlei oder bei denen angenombenen procuratoren geschriben
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 67
  • ordentliche waisenbücher zu halten, ... solle ... von der stattcanzlei vorgenommen, auch von dreien zu dreien jahren, die pupillenrechnungen gemacht und eingetragen werden
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 474
  • kein schulmeister soll ... sich unterfangen ... auf seine schulgerechtigkeit einiges geld aufzunehmen und selbige dagegen zur hypothec einzusetzen. wie wir dann diesfalls an unsere stadt-canzley, den befehl dergleichen nimmermehr ferner einzuschreiben ... ergehen lassen
    1765 SchulO.(Vormbaum) III 573
  • die stadtkanzeley ist unter dem direktorio des ersten syndici mit einem protonotario, der im rathe das protokoll fuͤhrt, mit einem sekretario, welcher zugleich protokollist im kammergerichte ist, und mit zwey kanzellisten besetzet
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 94
  • im unverhoften entstehungsfall [zusammenlauf] siehet sich ein ... rath vermuͤßiget, gegen die uebertretter dieser ... abmahnung, sein obrigkeitliches amt eintretten zu lassen ... auch gegen die judenschaft insbesondere, daß ihre gasse geschlossen werde, die verfuͤgung zu treffen ... [unterzeichnet:] stadt-kanzley 
    1795 SammlVerordnFrankf. IX 1798
unter Ausschluss der Schreibform(en):