Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkasten

Stadtkasten

, m.


I Kasten (I), Truhe, Schrank (II) zur Sammlung und sicheren Aufbewahrung von Geldern, Dokumenten und weiteren wichtigen Gegenständen (zB. dem Stadtsiegel) einer Stadt (III) 
  • seint hierin die gemeinen felder, statgebruͤche, huden, masten ... verzeichnet, ... vffs papeyr gebracht ... vnd in den statkasten gelegt worden, daß sie die nachkhommen sich jederzeit dornach zu richten haben
    1580 Ledebur,Arch.2 III 262
  • all das saltz geld ist in den stadtkasten kommen
    1609 MLiv. IV 267
  • die achtmaͤnner sollen ... auf dem rathhause an einen sichern ort einen stadtkasten anrichten, denselben wohl verwahren und 3 schloͤsser und schluͤssel dazu machen
    1623 Dähnert,Samml. II 316
  • daß aus den funfzigmaͤnnern 8 personen sollen erwaͤhlet und verordnet werden, welche der stadt intraden in den gemeinen stadtkasten einbringen, und hinwiederum alle der stadt ausgaben daraus abstatten sollen, und ... aus dem mittel des raths gewisse personen bey dem stadtkasten mit sitzen und einen schluͤssel davon haben muͤssen
    1623 Dähnert,Samml. II 315
II wie Stadtkämmerei (I) 
  • so weren gelder auffgenommen vnd auff den stadtkasten verschrieben worden, darvmb elterleute vnd eltesten gern wissenschaft hetten
    1604/22 MLiv. II Nyenstaedt 114
  • diejenigen plätze und superficies aber, welche auff publiqven gründen stehen und jure canonis besessen und usufruiret werden, können ... bey dem stadt-kasten ... die zuschreibung erhalten
    1732 RigaAkt. II 367
  • die inspectionen uͤber die stadtmuͤhlen fuͤhren auch zwey rathsherrn ... der protokollist dabey ist der geheimschreiber beym stadtkasten 
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 96
III städt. Kornhaus 
  • daß in ermangelung der zufuhr die allhiesigen becken mit rockenem mehr ... der nothdurft nach aus dem gemeinen stadt-kasten versehen [werden]
    1729 CAustr. IV 520
unter Ausschluss der Schreibform(en):