Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkirche

Stadtkirche

, f.

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Kirche, Kirchengebäude in einer Stadt (II), insb. städt. Pfarrkirche (I), Hauptkirche (I) 
  • soll solches ledlein in die sacristei der stadtkirchen zu M. gesetzt und dem custodi daselbst zu verwahren bevohlen worden
    1570 Meißen/Sehling,EvKO. I 2 S. 51
  • ihr wollet den geistlichen bey allhiesiger stadtkirchen ... anfügen, daß sie niemanden mehr ... bey genießung des heiligen abendmahles privatim admittieren ... sollen
    1693 ZBayrKG. 37 (1968) 130
  • die bitter aber und traͤger, bey den uͤbrigen teutschen stadt-kirchen, muͤssen von dem magistrat bestellet und angenommen werden
    1725 CCMarch. V 1 Sp. 108
  • so bald er [ketzer] in die stadt kam, nahmen ihn die buͤrger mit grosser freuden auf und raͤumten ihm ... die freyheit ein, in ihren stadt-kirchen oͤffentlich zu predigen
    1744 Pontoppidan,DänemKHist. II 820
  • die engellaͤndischen ankoͤmmlinge ... [sollen] in den stadt-kirchen und kirch-hoͤfen ihr begraͤbniß haben
    1770 HambGSamml. VIII 366
  • hypothekenbuͤcher ... fuͤr hiesige hauptstadt und naͤchstgelegene, in die stadtkirchen kirchspaͤnnige guͤter
    1782 BernStR. VII 1 S. 565
  • man unterscheidet die kirchen ... in ruͤcksicht der lage ... und daher entweder stadt-kirchen, templa vrbana, oder dorf-kirchen, ruralia
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 129
  • da die beerdigungen in den stadtkirchen wegen der darin befindlichen erbbegraͤbnisse nicht gaͤnzlich abzustellen sind, so sollen doch keine neue grabstaͤtte eingerichtet und verkauft ... werden
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 404
  • der magistrat der wahlstadt ordnet gewoͤhnlich bald nach der gluͤcklich vollendeten wahl in allen stadtkirchen und auf dem lande ein dankfest an
    1791 MerkwKönigswahl 107
  • bey stadtkirchen werden die erforderlichen hand- und spanndienste zu den übrigen kosten geschlagen
    1794 PreußALR. II 11 § 719
  • außerdem kommen zur einnahme der armen-casse ... die ... beitraͤge ... von der stadtkirche 
    1800 GesAnhBernb. III 9
  • [Priesterseminaristen] wird gestattet, daß sie in den stadtkirchen predigen
    1805 RepStaatsVerwBaiern III 174
unter Ausschluss der Schreibform(en):