Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkirche
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, f.
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Kirche, Kirchengebäude in einer Stadt (II), insb. städt. Pfarrkirche (I), Hauptkirche (I)
bdv.:
Stadtpfarrkirche
vgl.
Stadtpfarrer
- soll solches ledlein in die sacristei der stadtkirchen zu M. gesetzt und dem custodi daselbst zu verwahren bevohlen worden1570 Meißen/Sehling,EvKO. I 2 S. 51Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ihr wollet den geistlichen bey allhiesiger stadtkirchen ... anfügen, daß sie niemanden mehr ... bey genießung des heiligen abendmahles privatim admittieren ... sollen1693 ZBayrKG. 37 (1968) 130
- die bitter aber und traͤger, bey den uͤbrigen teutschen stadt-kirchen, muͤssen von dem magistrat bestellet und angenommen werden1725 CCMarch. V 1 Sp. 108Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- so bald er [ketzer] in die stadt kam, nahmen ihn die buͤrger mit grosser freuden auf und raͤumten ihm ... die freyheit ein, in ihren stadt-kirchen oͤffentlich zu predigen1744 Pontoppidan,DänemKHist. II 820Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die engellaͤndischen ankoͤmmlinge ... [sollen] in den stadt-kirchen und kirch-hoͤfen ihr begraͤbniß haben1770 HambGSamml. VIII 366Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- hypothekenbuͤcher ... fuͤr hiesige hauptstadt und naͤchstgelegene, in die stadtkirchen kirchspaͤnnige guͤter1782 BernStR. VII 1 S. 565Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- man unterscheidet die kirchen ... in ruͤcksicht der lage ... und daher entweder stadt-kirchen, templa vrbana, oder dorf-kirchen, ruralia1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 129Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da die beerdigungen in den stadtkirchen wegen der darin befindlichen erbbegraͤbnisse nicht gaͤnzlich abzustellen sind, so sollen doch keine neue grabstaͤtte eingerichtet und verkauft ... werden1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 404Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der magistrat der wahlstadt ordnet gewoͤhnlich bald nach der gluͤcklich vollendeten wahl in allen stadtkirchen und auf dem lande ein dankfest an1791 MerkwKönigswahl 107Faksimile - in Google Books
- bey stadtkirchen werden die erforderlichen hand- und spanndienste zu den übrigen kosten geschlagen1794 PreußALR. II 11 § 719
- außerdem kommen zur einnahme der armen-casse ... die ... beitraͤge ... von der stadtkirche1800 GesAnhBernb. III 9Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Priesterseminaristen] wird gestattet, daß sie in den stadtkirchen predigen1805 RepStaatsVerwBaiern III 174Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)