Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtkontribution

Stadtkontribution

, f.

auch lat. flektiert
Abgabe zur Bestreitung städt. Ausgaben
bdv.: Stadtpflicht
  • derweill bishero R. nicht viel in gemeine statt contributiones erlacht hat, damit sie künftig höher mögen taxiert werden
    1625 HermannstStat. 41
  • daß die in den frey-haͤusern und amtsvorstadt zu Torgau sitzenden mieth-leute und tageloͤhner, wenn sie sich bey der stadt naͤhren, zur gemeinen stadt-contribution das ihrige beyzutragen schuldig
    1686 Hempel,JurLex. VI 660
unter Ausschluss der Schreibform(en):