Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadtmitleidend

stadtmitleidend

, adj.

in einer Stadt (II) mit (Immobiliar-)Vermögen begütert und daher zu städt. Abgaben verpflichtet
  • damit solches hausz keinen anderen alsz einem stadtmitleidenten burger, welcher die gemeine stadtbürden durchgehendt tragen möge helffen, verkaufft ... werde
    1648 CJMunBohem. 591
  • veranlasset hingegen ein buͤrger oder stadtmitleidender unterthan oder einwohner eine wider ihn anzustellende untersuchung ... so wollen die sechsstaͤdte ... das erkenntniß gehoͤrig vollstrecken lassen
    1794 Schwarz,LausWB. V 86
unter Ausschluss der Schreibform(en):