Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmüller
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stadtmitleidend
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Stadtmorgen
Stadtmühle
Stadtmüller
, m., Stadtmüllner, m.
Inhaber, Betreiber einer Stadtmühle
- pflicht des stadt-muͤlners: es soll ein statt-muͤlner alle lichtmessen in den rath gehen, vnd soll ... schwoͤren, das er armer und reicher haab wart'14. Jh. Amberg(Schenkl) I 40Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die mauth in mühlen zu dupliren für der solldaten verhilfflichen unterhalt, ist auch bey denen stadtmüllern anbefohlen [worden]1643 ArchÖG. 65 (1884) 378
- wenn in einer vor den staͤdten belegenen stadt-muͤhle auch leute vom lande, welche der accise-abgabe nicht unterworffen, mahlen, sollen ... von den stadt-müllern, bey straffe der davon zu entrichtenden accise, keine andere zugelassen werden1736 CCMarch. IV 3 Sp. 467Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- uerbrieffte zins tragente capitalia, alsnemblichen die bey J.N. stattmühler zu Abensperg auf dessen besiezende stattmuͤhl paar geliehen ain tausent gulden1738 VerhNdBayern 13 (1868) 176