Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmüller

Stadtmüller

, m., Stadtmüllner, m.

Inhaber, Betreiber einer Stadtmühle 
  • pflicht des stadt-muͤlners: es soll ein statt-muͤlner alle lichtmessen in den rath gehen, vnd soll ... schwoͤren, das er armer und reicher haab wart'
    14. Jh. Amberg(Schenkl) I 40
  • die mauth in mühlen zu dupliren für der solldaten verhilfflichen unterhalt, ist auch bey denen stadtmüllern anbefohlen [worden]
    1643 ArchÖG. 65 (1884) 378
  • wenn in einer vor den staͤdten belegenen stadt-muͤhle auch leute vom lande, welche der accise-abgabe nicht unterworffen, mahlen, sollen ... von den stadt-müllern, bey straffe der davon zu entrichtenden accise, keine andere zugelassen werden
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 467
  • uerbrieffte zins tragente capitalia, alsnemblichen die bey J.N. stattmühler zu Abensperg auf dessen besiezende stattmuͤhl paar geliehen ain tausent gulden
    1738 VerhNdBayern 13 (1868) 176
unter Ausschluss der Schreibform(en):